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Kostenerstattung für Laserepilation zur Beseitigung des Bartwuchses bei Angleichung an weibliche Genderidentität
1. Gemäß § 116 Abs 1 Z 2 ASVG trifft die gesetzliche Krankenversicherung ua Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit. Nach der Definition in § 120 Abs 1 Z 1 ASVG versteht man unter Krankheit einen regelwidrigen Körper oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht. Ziel der Krankenbehandlung ist es, die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederherzustellen, zu festigen oder zu bessern (§ 133 Abs 2 ASVG). Die Krankenbehandlung soll ausreichend und zweckmäßig sein, darf aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
2. Wie aus den Feststellungen abzuleiten ist, dient die klagsgegenständliche Laserepilation nicht lediglich der Beseitigung des Bartwuchses der Klägerin im Sinn der bloßen Beeinflussung ihres optischen Zustands. Vielmehr ist diese Laserepilation ein (zusätzliches) Mittel der physischen Angleichung des anatomisch männlichen Körpers der Klägerin an ihre weibliche Genderidentität und dient in erster Linie der Aufhebung bzw Linderung der diagnostizierten Genderdysphorie. Die gegenständliche Laserepilation tritt somit im Zuge des gesamten lege artis indizierten Prozesses der medizinischen Transition zur bereits an...