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Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die zur laufenden Kommunikation genutzten privaten E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer mitteilen
I. Aus dem festgestellten Sachverhalt
Die Beklagte betreibt einen Essenszustelldienst mit Fahrradboten. Sie kommuniziert mit ihren Arbeitnehmern primär per E-Mail oder Telefon, daneben erfolgt die Kommunikation zur Abwicklung der Zustellvorgänge über die App eines Drittanbieters. Die Beklagte stellt ihren Arbeitnehmern keine dienstlichen E-Mail-Adressen zur Verfügung, sondern verpflichtet sie, ihr als Kontaktdaten eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben sowie diese aktuell zu halten. Im Betrieb der Beklagten gibt es keinen Ort, an dem sich alle Arbeitnehmer regelmäßig aufhalten und so an diesem Ort angeschlagene Informationen regelmäßig sämtlichen Arbeitnehmern zukommen würden. Ein beträchtlicher, konkret nicht feststellbarer Teil der Arbeitnehmer beginnt und beendet den Dienst vom Wohnort oder einem sonstigen, nicht dem Betrieb der Beklagten zugehörenden Ort. Etwa 40 bis 60 % der Arbeitnehmer, die als Fahrradboten tätig sind, beginnen den Dienst von einer als „Hub“ bezeichneten Arbeitsstätte der beklagten Partei aus. Es handelt sich um eine Garage, die auch Lagerplätze für Betriebsmittel, Spinde und einen Aufenthaltsraum umfasst.
1. Befugnisse des Betriebsrats
1.1...