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Steuerfreiheit von Trinkgeldern nur bei Ortsüblichkeit
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Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern setzt ua deren Ortsüblichkeit voraus. Im konkreten Fall entschied das BFG hinsichtlich eines Grenzgängers, der als Inspector einer liechtensteinischen Spielbank tätig war, dass von einem ortsüblichen Trinkgeld nicht mehr gesprochen werden kann, wenn sich die Trinkgelder auf mehr als 25 % des Bruttolohns belaufen.