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ASoK 4, April 2025, Seite 128

Fehlende Vertretungsmacht zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen

Können schwebend unwirksame Vereinbarungen nachträglich genehmigt werden?

Christian Kollau

Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist dem Betriebsinhaber und dem zuständigen Belegschaftsorgan vorbehalten. Fehlt dem Vertreter des Betriebsinhabers die notwendige Vertretungsmacht oder ist die Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden nicht durch einen Beschluss des Betriebsrats gedeckt, kommt die Betriebsvereinbarung nicht wirksam zustande. Ausgehend von der Entscheidung des , wird in diesem Beitrag erörtert, ob Betriebsvereinbarungen mit diesen formalen Fehlern vom Betriebsinhaber bzw Betriebsrat im Nachhinein saniert werden können.

1. Vorbemerkungen

Gemäß § 29 ArbVG sind Betriebsvereinbarungen schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber mit dem zuständigen Belegschaftsorgan (Betriebsrat, Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Das Zustandekommen richtet sich nach allgemeinem Vertragsrecht. Es gelten somit etwa die Vorgaben zu Angebot und Annahme von Rechtsgeschäften (§ 861 ABGB) sowie zu Willensmängeln bzw Erlaubtheit des Vertragsinhalts (§§ 878 f ABGB). Abweichungen gibt es nur dort, wo dies durch das ArbVG vorgesehen is...

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