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(Vorläufiges) Aus für die Bildungskarenz
Abschaffung und Übergangsbestimmungen
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurden relativ rasch und mit kurzen Übergangsfristen abgeschafft. Ein Bezug von Weiterbildungsgeld bzw Bildungsteilzeitgeld ist demzufolge seit April 2024 nur mehr möglich, wenn die Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit nachweislich spätestens bis Ende Februar 2025 mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme spätestens bis Ende Mai 2025 beginnt.
1. Grundlegendes
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurden ins Leben gerufen, um dem Arbeitnehmer im aufrechten Arbeitsverhältnis eine Höher- bzw Weiterqualifizierung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird mit dem Arbeitgeber eine Karenzierung bzw Teilzeitbeschäftigung vereinbart und in der dadurch freiwerdenden Zeit eine Weiterbildungsmaßnahme absolviert. Vom AMS erhält der Arbeitnehmer - bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - als Leistung Weiterbildungsgeld bzw Bildungsteilzeitgeld. Es bestehen daher sowohl zivilrechtliche Grundlagen für den Vertragsabschluss (§§ 11, 11a AVRAG) als auch öffentlich-rechtliche Grundlagen (§§ 26, 26a AlVG) für den Bezug der Leistung. Diese firmieren unter dem Titel „Leistungen zur Beschäftigungsförderung“.
Bei den in Frage kommenden Weiterbildungsmaßnahmen wird im ...