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Der neue Vorschlag des IASB zur Klassifikation von Finanzinstrumenten
Schnellschuss oder dauerhafte Lösung?
Seit nunmehr fast zehn Jahren unterliegt die Rechnungslegung von Finanzinstrumenten laufenden Veränderungen. Die hauptsächliche Verantwortung hierfür liegt in der erheblichen Komplexität, Vielgestaltigkeit und Dynamik, die diesem Themenbereich eigen ist. An der „Großbaustelle IAS 39” scheint es nun aber vorwärts zu gehen. Der Entwurf der ersten der drei geplanten Phasen des IASB sieht eine Reduzierung der vier gegenwärtigen Bewertungskategorien auf zwei Kategorien vor: Finanzielle Vermögenswerte und Schulden sollen künftig entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren sein.
1. Einleitung
Mit IAS 39 hat sich ein Regelungsdickicht ergeben, das nach weithin übereinstimmenden Aussagen schwer zu verstehen, anzuwenden und zu interpretieren ist. Die aktuellen Entwicklungen im Rahmen der Finanzmarktkrise beschleunigen diese Problematik noch. So wird die „außergewöhnlich hohe Komplexität” des IAS 39 auch im Bericht der Financial Crises Advisory Group (FCAG) als eine wesentliche Schwäche des Regelwerks anerkannt.
Dennoch – oder gerade deswegen – hat das IASB in den vergangenen Monaten die Taktzahl weiter erhöht. Einerseits geht es dabei um Anpassungen, die den Besonderheiten der Finanzmarktkrise Rechnung tragen und die „Mitverantwortung” der Rechnungslegung abschwächen sollen. So hat das Board im Oktober 2008 in einem beispiellos schnellen Verfahren neue Wege für die Reklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten eröffnet. Gemäß einer Studie von Eckes/Weigel wurden in 2008 Wertpapiere mit einem Fair Value von beinahe 450 Mrd. € umgegliedert. Auch wenn diese Maßnahme wirtschaftspolitisch gerechtfertigt sein mag, erschwert sie doch die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse.
Andererseits geht es bei den aktuellen Überarbeitungen darum, die Anwendbarkeit des Standards zu vereinfachen, und so politischen Druck vom Standard-Setter abzuwenden. Dabei ist die vollständige Überarbeitung des IAS 39 eine unvermeidbare Konsequenz. Diesen Prozess hat das IASB in drei Phasen gegliedert:
Classification and Measurement,
Impairment und
Hedge Accounting.
Der Entwurf für die erste Phase wurde am vorgelegt, und ist Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen. Dabei geht es vor allem um eine Reduzierung der gegenwärtig „vielen Kategorien” zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten. Als weitere Projektschritte sind der Exposure Draft für Phase 2 im Oktober und für Phase 3 im Dezember 2009 vorgesehen. Die neuen Regelungen sollen zwar erst ab Januar 2012 verpflichtend werden. Bilanzierende Unternehmen können jedoch freiwillig bereitsS. 4702009 die neuen Regelungen für die erste Phase (ED Classification and Measurement) anwenden, soweit diese verabschiedet sind.
2. Gegenwärtige Bilanzierung nach IAS 39
Gemäß IAS 39.9 muss jedes Finanzinstrument aufgrund seiner Eigenschaften in eine von vier Hauptkategorien eingeordnet werden. Dabei handelt es sich um die Kategorien „available for sale” (AfS), „held to maturity” (HtM), „loans and receivables” (LaR) und „Fair Value through profit and loss” (FVtPL).
Für eine Einordnung in die Kategorie LaR darf das Finanzinstrument weder derivativ sein noch auf einem aktiven Markt gehandelt werden und muss feste oder bestimmbare Zahlungen vorweisen. Ähnlich sind die Voraussetzungen für die Einordnung in die Kategorie HtM. Allerdings gilt hier die Existenz eines aktiven Marktes als weitere Voraussetzung; sowie die Fähigkeit des Unternehmens, das Finanzinstrument bis zur Endfälligkeit halten zu können und wollen. In die Kategorie FVtPL werden Finanzinstrumente eingeordnet, welche zu Handelszwecken gehalten werden, und Derivate, die keine Sicherungsbeziehung erfüllen. Zusätzlich können dieser Kategorie weitere Finanzinstrumente über die Fair Value-Option freiwillig zugeordnet werden. Diese ist jedoch an strenge Kriterien gebunden. Als AfS werden letztlich alle nicht derivativen Finanzinstrumente eingestuft, welche zur Veräußerung als verfügbar gelten und nicht HtM, AfS oder FVtPL sind.
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Zukünftig soll es nur noch zwei Klassifikationsmöglichkeiten geben |
Die Erstbewertung der Finanzinstrumente erfolgt gemäß IAS 39.43 zum beizulegenden Zeitwert. Die Folgebewertung ist von der Kategorie abhängig, ebenfalls ob Wertänderungen erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu behandeln sind bzw. ob auf Impairment geprüft werden muss (siehe Tab. 1).
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Kategorie | AfS | FVtPL | HtM | LaR |
Erstbewertung | beizulegender Zeitwert | |||
Folgebewertung | Fair Value | Fair Value | amortized costs | amortized costs |
Impairment Test? | ja | nein | ja | ja |
Wertänderung | erfolgsneutral | erfolgswirksam | – | – |
Tab. 1: Behandlung von Finanzinstrumenten nach der alten Fassung des IAS 39
Bis Mitte Oktober 2008 waren Umwidmungen zwischen den Kategorien nur in den wenigen Ausnahmefällen des IAS 39.50 ff. möglich. Damit waren lediglich Umgliederungen von HtM zu AfS und vice versa möglich. Nach den Änderungen von Oktober 2008 können unter den Voraussetzungen des IAS 39.50 A-F Finanzinstrumente der Kategorie FVtPL (ohne Finanzinstrumente, die zum Fair Value designiert wurden) in LaR, HtM und AfS umgewidmet werden.
3. Die neuen Regelungen des IAS 39 gemäß ED/2009/07
Die wesentliche vorgeschlagene Veränderung zum alten IAS 39 ist die Reduzierung der vier bisherigen Bewertungskategorien. Zukünftig soll es nur noch zwei Klassifikationsmöglichkeiten geben, wobei finanzielle Vermögenswerte und Schulden entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortized costs) oder zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zu bilanzieren sind. Zu fortgeführten Anschaffungskosten darf nach dem Exposure Draft nur bewertet werden, soweit das Instrument die grundlegenden Eigenschaften eines Kredites aufweist und gleichzeitig auf einer vertraglichen Rendite gesteuert wird. Wenn diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (kumulativ), muss eine Bilanzierung zum Fair Value erfolgen.Abb. 1 stellt das neue Modell dar.

Infolge der Abschaffung der Kategorie HtM wird die oft kritisierte tainting provision aus dem Regelwerk entfernt. Diese verpflichtete den Bilanzierenden, alle S. 471Finanzinstrumente aus der Kategorie HtM umzugliedern, wenn vorher Finanzinstrumente mit mehr als einem geringfügigen Betrag nicht mehr bis zur Endfälligkeit gehalten wurden. Zusätzlich durften sowohl im laufenden Geschäftsjahr als auch in den zwei darauffolgenden Geschäftsjahren keine Finanzinstrumente mehr als HtM klassifiziert werden.
Im Zuge der Verringerung der Anzahl an Bewertungsklassen wurde auch über die Variante debattiert, zukünftig nur noch eine einzige Bewertungskategorie zum Fair Value zuzulassen. Das Board lehnte den Vorschlag jedoch ab, da man es für ungeeignet hielt, Finanzinstrumente zum Fair Value zu bewerten, die nicht auf Fair Value-Basis gesteuert werden. Ebenfalls bestand die Befürchtung, ein Full Fair Value Accounting würde die Ergebnisvolatilität erhöhen. Darüber hinaus konnte das Fair Value-Konzept – so die jüngst gemachten Erfahrungen der Finanzmarktkrise – oft keinen verlässlich bestimmbaren Wert liefern. Das IASB war sich daher einig, dass vor einem umfassenden Full Fair Value Accounting noch viele offene Fragen geklärt werden müssten.
3.1. Die Merkmale der Kategorie financial assets or liabilities at costs
Merkmal 1: grundlegende Kreditmerkmale (basic loan feature)
Für die Erfüllung von Merkmal 1 müssen sich die vertraglich vereinbarten Zahlungen des Darlehensvertrages aus Zinsleistungen und der Schuld selbst zusammensetzen. Die Zinszahlungen stehen dabei als Gegenleistung für den Zeitwert des Geldes und das Kreditrisiko. Vertragliche Vereinbarungen, welche die Höhe oder den zeitlichen Ablauf der Zins- bzw. Darlehenszahlung verändern, verstoßen gegen Merkmal 1, es sei denn, sie dienen dem Schutz des Darlehengebers oder -nehmers.Tab. 2 bietet einen Überblick über Finanzinstrumente, die das Kriterium der basic loan feature erfüllen.
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Finanzinstrument (FI) | Besitzt basic loan feature? | Quelle |
FI mit festem Rückzahlungsbetrag (z.B. Nullkuponanleihe) | ja | ED 39 B 3 (a) (i) |
FI mit fest vereinbarten Zinszahlungen (z.B. Darlehen) | ja | ED 39 B 3 (a) (ii) |
FI mit variabel vereinbarten Zinszahlungen, deren Referenzzinssatz gelistet oder beobachtbar ist (EURIBOR, LIBOR) | ja | ED 39 B 3 (a) (iii) |
FI mit einer Kombination aus variabel und festvereinbarten Zinszahlungen (LIBOR + 50 Basispunkte) | ja | ED 39 B 3 (a) (iv) |
Verbindlichkeit, deren Zins zu vorher bestimmten Zeitpunkten und bestimmter Zinshöhe neu fixiert wird | ja | ED 39 B 3 (a) (iv) und B 4/ED 39 BC 23 |
FI mit eingebetteten Zinscap, -floors und -collars | ja | ED 39 B 3 (b)/ED 39 BC 22 |
ja | ED 39 B 3 (c)/ED 39 BC 24 | |
Verbindlichkeit, welche über oder unter pari gehandelt wird (z.B. Anleihe) | ja | ED 39 B 3 (a) (iv) |
ja | ED 39 B 3 (a) (iv) |
Tab. 2: Finanzinstrumente, die Merkmal 1 erfüllen, gem. ED 39 B 3 ff.
Finanzinstrumente, deren vertragliche Vereinbarungen nicht zu Zahlungen in Form von Zins- und Darlehenszahlungen führen, verstoßen gegen Merkmal 1.
Beispiele:
Derivative Instrumente, die auf die Lieferung anderer Vermögenswerte abzielen (z.B.: Optionen oder Forwardkontrakte auf Rohstoffe) bzw. finanzielle Vermögenswerte, die aufgrund von bereits eingetretenen Ausfällen mit einem Abschlag gehandelt werden.
Die Klassifizierung von Investitionen in Collaterized Debt Obligations ist zukünftig von den spezifischen Eigenschaften der Tranchen abhängig. Wurde in eine Senior Tranche investiert, welche keinen Kreditausfallschutz gegenüber einer übergeordneten Tranche leistet, ist Merkmal 1 erfüllt. Wenn hingegen bei Kreditausfall eine Ausgleichspflicht an eine übergeordnete Tranche besteht (Wasserfallprinzip), wird die Investition zum Fair Value bewertet.
Merkmal 2: Finanzinstrument ist auf Basis einer vertraglichen Rendite gesteuert (managed on a contractual yield basis)
Finanzinstrumente werden auf Basis einer vertraglichen Rendite gesteuert, wenn sie auf Basis von vertraglichen Cashflows gesteuert werden, die durch Halten oder Emittieren eines Finanzinstrumentes entstehen. Darüber hinaus muss die Performance des Finanzinstrumentes durch Personen in Schlüsselposition gemessen bzw. kontrolliert werden.S. 472Gem. IAS 24 sind diese „für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens direkt oder indirekt zuständig und verantwortlich”. Merkmal 2 ist indes nicht erfüllt, sollte das Finanzinstrument mit der Intention einer Fair Value-Änderung gesteuert werden. Insbesondere gilt dies trotz vertraglich fixierter Cashflows, die Merkmal 1 erfüllen. Ausschlaggebend bei der Beurteilung von Merkmal 2 ist das Geschäftsmodell des Bilanzerstellers.
Beispiel:
Das Geschäftsmodell einer Investmentbank ist höchstwahrscheinlich durch schnellen Handel seiner Finanzinstrumente mit dem Ziel der Wertsteigerung geprägt. Demzufolge wird das Management seine Finanzinstrumente mit der Intention der Wertsteigerung (changes in fair value) steuern. Als Gegenbeispiel nennt ED 39 BC 33 das Geschäftsmodell einer Sparkasse: Hier werden die Finanzinstrumente mit dem Ziel gesteuert, die vertraglich vereinbarten Cashflows tatsächlich zu erhalten (managed on a contractual yield basis). Damit erfüllt die Sparkasse im Gegensatz zur Investmentbank Merkmal 2.
Das Board begründet die eben dargestellte Vorgehensweise mit dem Ziel, die Qualität der Vorhersagekraft der Cash-flows zu erhöhen. Die Erfüllung von Merkmal 1 scheint insoweit nicht ausreichend, zuverlässige Information über die (Sicherheit der) zukünftigen Cashflows des Finanzinstrumentes bei einer Kategorisierung at amortized costs zu liefern. Diese ist erst gegeben, wenn beide Merkmale erfüllt sind.
Der ED nennt positive und negative Beispiele bzgl. des zweiten Merkmals.
Positiv:
Forderungen und Verbindlichkeiten, die das bilanzierende Unternehmen hält, um die vereinbarten Zahlungen zu erhalten bzw. zu zahlen.
Finanzinstrumente, die auf Basis vertraglicher Zahlungen von Darlehenssumme und Zins gesteuert werden und während der Vertragszeit eingenommen werden.
Emittierte Anleihen, die das Unternehmen auf Basis von Zins und Kreditsumme steuert und die unter den Vertragsbedingungen an den Investor zurückgezahlt werden.
Negativ:
Ein Finanzinstrument ist hingegen nicht auf Basis der vertraglichen Rendite gesteuert, wenn es die Eigenschaft HtM besitzt oder mit einem Abschlag aufgrund eines Kreditausfalles erworben wurde.
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Solange der Basisvertrag ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit i.S.d. IAS 39 ist, erfolgt keine Trennung des eingebetteten Derivates mehr. |
3.2. Hybride Finanzinstrumente
Auch hybride Finanzinstrumente werden in Zukunft vollständig (in it's entirety) nach dem „Zweikategoriensystem” klassifiziert. Da bei diesen die kumulativen Bedingungen für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht erfüllt sind, betrachtet man das gesamte Instrument, und es wird zum Fair Value bewertet. Solange der Basisvertrag ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit im Sinne des IAS 39 ist, erfolgt also keine Trennung des eingebetteten Derivates mehr. Lediglich bei hybriden Instrumenten, deren Basisvertrag nicht unter IAS 39 fällt (z.B. Forward auf Rohstoffe) behält das IASB vorerst die Regelungen in IAS 39 AG28 – AG33 bei. Im Falle einer Aufspaltung des hybriden Finanzinstruments wird das Derivat nach dem „Zweikategoriensystem” beurteilt und der Basisvertrag nach dem ihm zugrunde liegenden Standard. Diese Entscheidung des Boards ist jedoch noch nicht endgültig, sondern soll zu einem späteren Zeitpunkt im Gesamtprojekt erneut überarbeitet werden.
3.3. Fair Value-Option
Die Fair Value-Option bleibt bestehen. Allerdings wird ihre Anwendung zukünftig nur noch im Rahmen eines bestehenden accounting mismatch gewährt. Damit entfallen die Gründe des IAS 39.9 b ii. Beispiele für die Eliminierung von Inkonsistenzen nennt ED 39 B 17 – B 19. In Bezug auf hybride Instrumente findet die Fair Value-Option nur noch Anwendung, wenn der Basisvertrag nicht unter IAS 39 fällt. Sollte er unter IAS 39 fallen, wird das gesamte hybride Finanzinstrument zum Fair Value klassifiziert (s. 3.2.). Für den Fall, dass ein finanzieller Vermögenswert mit einem anderen Bewertungskonzept bewertet wird als die korrespondierende Verbindlichkeit, darf die Fair Value-Option nicht partiell angewendet werden.
Beispiel:
Bei 100 € Verbindlichkeiten (bewertet zu amortized costs) und 50 € Forderungen (bewertet zum Fair Value), muss die Fair Value-Option auf die gesamten Verbindlichkeiten angewendet werden und nicht bspw. pro rata auf lediglich 50 €.
3.4. Reklassifizierung
Generell verbietet der Exposure Draft zukünftig eine Reklassifizierung zwischen den beiden Kategorien. Das Board begründet seine Ansicht mit der daraus resultierenden (besseren) Vergleichbarkeit und dem Ersparen unnötig komplexer Reklassifizierungsbedingungen. Damit stellt sich das IASB gegen die während der Finanzmarktkrise eingebauten Wahlrechte. Wenn der Standard erst ab 2012 obligatorisch wird, ist also bis dahin die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse erheblich beeinträchtigt.
3.5. Bewertung
3.5.1. Zugangsbewertung
Der Zugangswert für Finanzinstrumente bleibt der Fair Value, der sich normalerweise im Transaktionspreis wiederfindet.S. 473
Die Transaktionskosten werden immer hinzugerechnet, es sei denn, das Finanzinstrument wird erfolgswirksam zum Fair Value bewertet. ED 39 B 23 enthält für diesen Fall ein Beispiel.
Sollte ein Teil des Transaktionspreises nicht für das Finanzinstrument gezahlt worden sein, wird der Fair Value des Finanzinstrumentes mit Hilfe eines geeigneten Bewertungsmodelles approximiert. Wenn z.B. der Fair Value einer zinslosen Verbindlichkeit durch Diskontieren eines marktüblichen Zinssatzes für Verbindlichkeiten vergleichbaren Ratings kalkuliert wird und unter dem Transaktionspreis liegt, dann wird dieser Betrag als Aufwand verbucht, es sei denn, er stellt einen anderen Vermögenswert dar.
Beispiel:
Eine Bank hat einen Kredit von 1 Mio. € vergeben, welcher am Markt nur 0,8 Mio. € Wert ist. In diesem Fall entstehen 0,2 Mio. € Aufwand.
Bei der Ausgabe einer Schuld mit einem Zinssatz, der unter dem marktüblichen Zinssatz liegt, wird der „Nachlass” im Rahmen der Effektivzinsmethode abgegrenzt und erfolgswirksam behandelt. Eine als Kompensationen erhaltene Gebühr wird im Fair Value nicht berücksichtigt.
3.5.2. Folgebewertung
Finanzielle Vermögenswerte werden gemäß ED 39.3–9 entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten über die Effektivzinsmethode oder zum Fair Value bewertet. Für Erstere gelten weiterhin die Impairmentbestimmungen des alten IAS 39.58–65. Ebenfalls sind die Regelungen des IAS 39.78–84 für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anzuwenden, die als abgesicherte Werte in Folge des Hedge Accounting eingestuft werden.
Für finanzielle Verbindlichkeiten gelten dieselben Regeln wie für finanzielle Vermögenswerte. Ausnahmen bestehen indes für die drei Spezialfälle des ED 39 15ac (siehe Abb. 2):

Fall a) beschreibt den Transfer eines finanziellen Vermögenswertes, welcher nicht qualifiziert ist, ausgebucht zu werden, da das Unternehmen die wesentlichen Chancen und Risiken des übertragenen Vermögenswertes inne hält bzw. ein anhaltendes Engagement (continuing involvement) an einem Vermögenswert. Hierfür muss das bilanzierende Unternehmen eine korrespondierende Verbindlichkeit einbuchen und gem. dem alten IAS 39.29 und 31 saldieren.
Die Fälle b) und c) beziehen sich auf Finanzgarantien und Verträge, in denen Darlehen unter dem üblichen Marktzinssatz gegeben werden. Ihre Folgebewertung hat immer zum Fair Value zu erfolgen, soweit sie der Definition von held for trading entsprechen oder im Rahmen der Fair Value-Option designiert wurden. Treffen diese zwei Ausnahmen nicht zu, dann ist der höhere Wert in Folge einer Bewertung gem. IAS 37 und Zugangswert (also dem Fair Value) anzusetzen. Wenn erforderlich, werden beim Zugangswert die kumulierten Abschreibungen gem. IAS 18 abgezogen:
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Das Recycling wird abgeschafft. |
3.5.3. Gewinne und Verluste
Bei der Behandlung von Wertsteigerungen und Verlusten behält das IASB das sog. mixed model bei, jedoch in abgeschwächter Form. Soweit keine Hedge-Beziehung vorliegt, werden in beiden Kategorien sämtliche Gewinne und Verluste erfolgswirksam behandelt. Lediglich bestimmte Eigenkapitalinstrumente können diesen Grundsatz durchbrechen. Das IASB hat das Wahlrecht eingeräumt, Wertänderungen von Eigenkapitalinstrumenten, die nicht die Eigenschaft des held for trading besitzen, unwiderruflich erfolgsneutral im Eigenkapital unter der Position other comprehensive income darzustellen. Diese „Klassifizierung” zur erfolgsneutralen Fair Value-Bewertung S. 474muss jedoch bei Zugangsbewertung erfolgen. Ebenfalls sind dem Finanzinstrument zugehörige Dividendeneinnahmen erfolgsneutral zu behandeln. Das Recycling (Umbuchung von Fair Value-Änderungen aus dem other comprehensive income in profit and loss) wird abgeschafft, womit die komplizierten Regelungen zum Impairment nicht mehr notwendig sind. Die angehäuften Gewinne und Verluste können jedoch innerhalb des Eigenkapitals transferiert werden. Darüber hinaus verlangt das Board weitere Offenlegungspflichten für diese Art von Eigenkapitalinstrumenten.
4. Zusammenfassung
Dem Resümee wird mit Abb. 4 ein Vergleich der alten und voraussichtlich neuen Regelungen vorangestellt.
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Kriterium | geltender IAS 39 | gem. ED IAS 39 |
Kategorien | 4-Kategorien-Ansatz: • HtM; FVtPL; AfS; LaR (Tab. 1) | 2-Kategorien-Ansatz: • amortized costs oder Fair Value (Abb. 1) |
Erstbewertung | Fair Value | |
Folgebewertung | Fair Value oder amortized costs in Abhängigkeit von der Kategorie (Tab. 1) | Fair Value oder amortized costs in Abhängigkeit von der Kategorie (Abb. 2) |
Wertänderungen | mixed model (erfolgswirksam – und neutral) in Abhängigkeit von der Kategorie (Tab. 1) | generell erfolgswirksam, jedoch in der Fair Value-Kategorie erfolgsneutrale Bewertung in Ausnahmefällen möglich (mixed model in abgeschwächter Form; Abb. 3) |
Fair Value-Option | ja, im Rahmen von IAS 39.9 b i und ii | ja, allerdings nur im Rahmen einer Rechnungslegungsanomalie |
Reklassifizierung | Reklassifizierung in rare circumstances möglich (Kap. 2.) | generelles Reklassifizierungsverbot |
Recycling | über Impairment möglich | kein Recycling mehr möglich |
Abb. 4: Gegenüberstellung von IAS 39 und ED 39

Gemäß einem Sprichwort unklarer Herkunft „wird eine Situation zwar nicht zwangsläufig besser, wenn sie sich ändert – allerdings muss sie sich ändern, um besser zu werden”.
Die Bemühungen des IASB in den vergangenen Monaten erinnern ein wenig an die so beschriebene Situation. Die Finanzmarktkrise und der von ihr ausgehende politische Druck haben das Board vor die Aufgabe gestellt, eine seit Jahren bestehende Großbaustelle nun möglichst schnell zu einem allseits anerkannten Ende zu bringen. Auch wenn derzeit erhebliche Ressourcen in dieses Projekt fließen dürften, so ist noch ein langer Weg zu gehen. Denn für komplexe Sachverhalte wird es niemals einfache bilanzielle Abbildungsmöglichkeiten geben, wenn dem „true and fair view” noch entsprochen werden soll. Der Ruf der internationalen Politik nach raschen und endgültigen Anpassungen bei der Rechnungslegung ist damit eine vermutlich genauso hilf- und hoffnungslose Vereinfachung wie das Bestreben nach weltweit einheitlichen Bonusregelungen im Bankgeschäft.
Vor diesem Hintergrund bleibt darauf zu achten, dass sich das Bord von dieser operativen Hektik nicht noch weiter anstecken lässt, sondern behutsam und mit Augenmaß seine Hausaufgaben macht. Der jetzt vorgelegte Entwurf weist dabei schon in eine gute Richtung. Das grundsätzliche Konzept der Fair Value-Bewertung wird noch nicht komplett über Bord geworfen, wie vielfach gefordert. Die Ausnahmeregelungen der Finanzmarktkrise werden wieder zurückgedreht. Verschiedene Sonderfälle werden eliminiert, und Auswahlentscheidungen vereinfacht.
Dennoch besteht auch Anlass zur Kritik. So gesteht das Board selbst ein: Das Wahlrecht zur erfolgsneutralen Behandlung von Wertsteigerungen bei bestimmten Eigenkapitalinstrumenten erhöht wieder den Grad der Komplexität. Die Ausnahmen bei der Folgebewertung sind nicht unbedingt einfach. Das Kriterium der „managed on a contractual yield basis” ist überaus schwammig formuliert. Und lediglich ganz am Schluss geht das IASB in den basis for conclusions noch knapp auf die Problematik von Eigenkapitalinstrumenten ohne Marktpreis ein. Dabei wird die Ausnahmeregelung des IAS 39 eliminiert und fortan der Fair Value gefordert. Folglich bestehen hier weiterhin subjektive Spielräume. Vor einem endgültigen Urteil sind also auf jeden Fall die Entwürfe der Stufen zwei und drei noch zu beurteilen. Und vielleicht noch die eine oder andere weitere Überarbeitung.

