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Trotz gleicher Betreuungszeiten kein betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell
iFamZ 2020/4
Der geldunterhaltspflichtige Vater kann einen Umstieg auf das „betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell“ nicht allein dadurch erreichen, dass er das Kind etwa hälftezeitig betreut und weiterhin den festgesetzten Geldunterhalt leistet; das Modell setzt die Beteiligung an den laufenden „langlebigen“ Kosten in natura voraus.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die Frage, ob im konkreten Fall das „betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell“ anzuwenden ist.
Das Erstgericht verneinte dies mit der Begründung, die Betreuung der beiden Kinder sei zwar seit Anfang Juni 2016 gleichteilig, der Vater habe sich aber in den Jahren 2015 bis 2018 nicht bzw nur unzureichend an den laufenden Naturalleistungen beteiligt. Ausgehend von der weit überdurchschnittlichen Betreuung gab es dem Herabsetzungsantrag des Vaters – auch für die Vergangenheit – teilweise statt und kürzte den ermittelten Prozentunterhalt um (bis ) 35 % bzw (danach) 50 %.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Vaters wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.
1.1. Die Anwendung des „betreuungsrechtlichen U...