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Verfahren gegen eine gelöschte Kapitalgesellschaft
1. Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen ist. Sie ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen.
2. Eine Kapitalgesellschaft verliert nach herrschender Ansicht ihre Parteifähigkeit mit ihrer Vollbeendigung, die ihre Vermögenslosigkeit und (kumulativ) ihre Löschung im Firmenbuch voraussetzt. Die Löschung, sei es zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG, sei es aufgrund von Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG, sei es – wie hier – nach Beendigung einer Liquidation gemäß § 93 GmbHG, wirkt daher nur deklarativ, besteht doch eine gelöschte Gesellschaft fort, solange sie noch über Aktivvermögen verfügt. Bis zum Beweis des Gegenteils ist aber davon auszugehen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos ist.
3. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats vom , 8 ObA 2344/96f, vertritt der OGH die Auffassung, dass eine vollbeendete Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht mehr parteifähig ist, es aber mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK unvereinbar wäre, wen...