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SWI 4, April 2025, Seite 230

Für eine haftungsbefreiende DBA-Entlastung an der Quelle ist grundsätzlich eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich

Aus § 2 Abs 1 DBA-Entlastungsverordnung ergibt sich, dass die Abkommensberechtigung des ausländischen Einkünfteempfängers dem Grunde nach durch eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung unter Verwendung bestimmter Vordrucke glaubhaft gemacht werden kann.

Sachverhalt: Der Revisionswerber, ein Seminaranbieter im Bereich Management und Führung, beschäftigte einen schweizerischen Vortragenden bei diversen Seminaren in Österreich. Im Zuge einer Außenprüfung wurde der Revisionswerber zur Haftung herangezogen, da weder Abzugsteuer gemäß § 99 Abs 1 Z 1 EStG einbehalten noch eine entsprechende Dokumentation gemäß DBA-Entlastungsverordnung vorgelegt wurde. Es handle sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG, die der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 EStG unterliegen und für die grundsätzlich eine Abzugsteuer gemäß § 99 Abs 1 Z 1 EStG (Vortragender) einzubehalten sei. Nach den Bestimmungen des DBA Schweiz darf Österreich die Honorare nur dann besteuern, wenn in Österreich zur Ausübung der Tätigkeit eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Da dies unbestritten nicht der Fall war, kann eine Entlastung an der Quelle unter Berücksichtigung der DBA-Entlastungsverordnung erfolgen. Eine Entlastung an der Quelle setzt allerdings voraus, dass die ausländische Ansässigkeit durch eine von...

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