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Förderanträge in Angelegenheiten der in § 2 Abs 9 COFAG-NoAG genannten Verordnungen
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 2 Abs 9 COFAG-NoAG.
Bei behaupteten Ansprüchen im Zusammenhang mit Förderanträgen auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach den Verordnungen gemäß § 2 Abs 9 COFAG-NoAG ist außerhalb des Rückerstattungsverfahrens im Sinne des dritten Abschnitts des genannten Gesetzes eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nicht gegeben.