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BFGjournal 3, März 2025, Seite 113

Zuerkennung von Familienbeihilfe

Rudolf Wanke

Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Vertritt das BFG in einem Beschwerdeverfahren die Ansicht, Familienbeihilfe (und damit auch Kinderabsetzbetrag) stehe entgegen der Auffassung des Finanzamts zu, ist der gemäß § 13 FLAG 1967 ergangene Abweisungsbescheid durch das BFG nach § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Wird entbehrlicherweise zusätzlich im Spruch ausdrücklich ausgeführt, dass Familienbeitrag und Kinderabsetzbetrag zustehe, schadet dies nichts.


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; ; Revision zugelassen.

1. Der Fall

Strittig vor dem BFG war, ob für die im Jahr 1995 geborene Tochter des Beschwerdeführers (wie beantragt) ab Jänner 2016 ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 bestehe, weil diese wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

2. Die Entscheidung

2.1. Erkenntnis des

Das BFG gab in seinem Erkenntnis vom , RV/7101685/2017, der Beschwerde Folge und formulier...

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