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Keine Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c BAO für „Altfälle“
Entscheidung: ; Revision zugelassen.
Norm: §§ 205c und 323 Abs 75 BAO.
Nach § 323 Abs 75 BAO sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 205c BAO bereits verbuchte bzw rechtskräftig veranlagte Umsatzsteuergutschriften nicht vom (zeitlichen) Anwendungsbereich des § 205c BAO erfasst.
Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen.
Eine Ausdehnung des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 205c BAO auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Verfahren widerspricht Wortlaut und Sinn der nationalen Regelungen.