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BFGjournal 3, März 2025, Seite 109

Ermittlung der Kommunalsteuer-Beitragsgrundlage für Zahlungen einer GmbH an ihren wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer

Patric Flament

Vor dem BFG war im gegenständlichen Beschwerdefall strittig, ob bei der Ermittlung der Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage dem Unternehmerwagnis Bedeutung beizumessen ist. Strittig war außerdem, ob auf die Art der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers (Gs-Gf) für seine Gesellschaft abzustellen ist und ob Betriebsausgaben aus dem eigenen Betrieb des Gs-Gf von der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer in Abzug zu bringen sind.


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; Revision nicht zugelassen.
§§ 2 lit a und 5 Abs 1 lit a KommStG 1993, §§ 22 Z 2 Teilstrich 2 und § 47 Abs 2 EStG 1988

1. Der Fall

Der Gs-Gf der Steuerberatungs-Ges.m.b.H. (Bf) war seit der Gründung der Bf im Jahr 1996 wesentlich (im Ausmaß von 70 %) an der Bf beteiligt. Der Gs-Gf war in den betrieblichen Organismus der Bf eingegliedert. Der Gs-Gf ist neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer (Gf) der Bf auch als Einzelunternehmer (als Steuerberater, Unternehmensberater, gerichtlich beeideter Sachverständiger und AQSG-Prüfer) tätig. Der Gs-Gf erbringt seine Leistungen an die Bf auf der Grundlage eines Werkvertrages.

Der Gs-Gf rechnet seine Leistungen als Einzelunternehmer mit der Bf mittels pauschaler Honorarnoten ab. In den fakturierten Honoraren sin...

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