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BFGjournal 3, März 2025, Seite 108

Vorliegen einer „ausländischen Pensionskasse“

Entscheidung: ; Revision zugelassen.

Norm: § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988.

Der Wortlaut des § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 erfasst nicht nur ausländische Pensionskassen, sondern auch ausländische Einrichtungen iSd § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes. Durch diese Einbeziehung geht der Gesetzgeber über die enge Definition einer Pensionskasse nach dem PKG hinaus und legt den Begriff weiter aus. Somit kann der Begriff der „ausländischen Pensionskasse“ nicht mit der gesetzlichen Definition einer Pensionskasse nach dem PKG gleichgesetzt werden.

Entscheidend für die Einstufung als ausländische Pensionskasse ist daher primär eine funktionale Vergleichbarkeit mit einer inländischen Pensionskasse und somit, ob Leistungen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung erbracht werden.

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