Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Denkmalgeschützte Gebäude: Erleichterungen für die Instandhaltung und Veränderung
Das Denkmalschutzrecht kennt strenge Anforderungen für die Zulässigkeit von Veränderungen an wie auch für die Bewahrung von Denkmälern. Daneben bestehen strenge Haftungsregelungen aus dem Straf- und dem Zivilrecht. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit Änderungen des DMSG durch die Novelle BGBl I 2024/41, die diesbezüglich Vereinfachungen bzw Klarstellungen wie auch die Reduktion von Haftungsrisiken verfolgen.
1. Bewilligung der Veränderung von Denkmälern
Die Zerstörung oder Veränderung eines geschützten Denkmals ist vom Bundesdenkmalamt (BDA) gemäß § 5 Abs 1 DMSG nur zu bewilligen, wenn die vorgebrachten und nachgewiesenen Gründe das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegen.
Das DMSG kennt bereits seit Längerem eine Abwägung der Gründe eines Antrags zur Veränderung gegenüber den Gründen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Die explizite Anordnung zur behördlichen Abwägung ist seit der Novelle BGBl I 1999/170 in § 5 DMSG normiert. Dass alle Gründe für die Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals darzulegen sind und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können, findet sich bereits in den Erläuterungen zur Novelle BGBl 1978/167. D...