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Verlust des Werklohns wegen Verletzung der Warnpflicht
bauaktuell 2025/4
1. Die Warnpflicht besteht nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten.
2. „Offenbar“ im Sinne des § 1168a ABGB ist eine unrichtige Anweisung, ein untauglicher Stoff oder eine sonstige Gefahr des Misslingens des Werks, wenn der Unternehmer dies nach der von ihm zu erwartenden Sachkenntnis - nach dem objektiven Maßstab des § 1299 ABGB - erkennen konnte.
3. Es sind keine umfangreichen, technisch schwierigen und kostenintensiven Untersuchungen zu fordern, die zur Werkleistung und Höhe des Werklohns in keinem vernünftigen Verhältnis stehen.
4. Die Rechtsfolgen der Warnpflichtverletzung bestehen grundsätzlich darin, dass der Unternehmer seinen Entgeltanspruch verliert und für weiter gehende durch die Warnpflichtverletzung verursachte Schäden haftet.
5. Der Entgeltanspruch des Werkunternehmers entfällt wegen der durch die Warnpflichtverletzung eingetretenen Unbrauchbarkeit des Werks.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft mit einer an einen Dritten vermieteten Lagerhalle samt Bürotrakt. Auf dem Grundstück verläuft ein etwa 50 bis 60 Jahre alter Mischkanal, über den sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswa...