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OGH 19.10.2023, 8Ob84/23w

OGH 19.10.2023, 8Ob84/23w

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtssatz


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Norm
RS0134596
Das Aufhebungshindernis nach § 183 Abs 4 IO besteht nicht mehr, wenn kein offener Zahlungsplanantrag mehr vorliegt, weil der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wurde.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners I* T*, über den Revisionsrekurs des Gläubigers Mag. L* Z*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 53 R 83/23x-59, mit dem sein Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom , GZ 25 S 14/22y-50, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde über Antrag des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung eingeleitet. Der angebotene Zahlungsplan wurde in der Tagsatzung vom von den Gläubigern nicht angenommen. Ein Abschöpfungsverfahren wurde nicht beantragt.

[2] Mit Beschluss vom wies das Erstgericht unter anderem die Anträge des Revisionsrekurswerbers als Gläubiger, den angebotenen Zahlungsplan als unzulässig zurückzuweisen sowie einen Insolvenzverwalter zu bestellen, ab.

[3] Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem Rechtsmittel des Gläubigers, soweit es sich gegen die unterbliebene Entziehung der Eigenverwaltung richtete, nicht Folge und wies den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags „auf Unzulässigkeit des Zahlungsplans“ mangels Beschwer zurück. Da der angebotene Zahlungsplan nicht angenommen wurde, käme einer Entscheidung über die dagegen erhobenen Einwendungen des Gläubigers nur mehr theoretische Bedeutung zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der nur gegen die Zurückweisung seines Rekurses gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Gläubigers bringt keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung.

[5] Argumentiert wird, das vom Rekursgericht verneinte Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des abgelehnten Zahlungsplans ergebe sich daraus, dass ein Schuldenregulierungsverfahren nach § 183 Abs 4 IO mangels Masse nicht aufzuheben sei, wenn der Schuldner einen zulässigen Zahlungsplan angeboten habe. Im vorliegenden Verfahren bestehe keine Kostendeckung, sodass es aufzuheben sei, falls der abgelehnte Zahlungsplan unzulässig gewesen wäre.

[6] Nach § 183 Abs 1 IO ist, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner

[7] (...) 2. einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird, (...).

[8] Gemäß § 183 Abs 4 IO ist, solange die Voraussetzungen des Abs 1 vorliegen, § 123a IO über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens nicht anzuwenden.

[9] Der Revisionsrekurs verkennt, dass durch die Ablehnung des vom Schuldner angebotenen Zahlungsplans in der Tagsatzung vom die Voraussetzung des § 183 Abs 1 Z 2 IO weggefallen ist. Es liegt seither kein offener Zahlungsplanantrag vor, sodass das Aufhebungshindernis nach Abs 4 leg cit nicht mehr länger besteht (idS Blatt in KLS2 § 183 IO Rz 18). Selbst wenn es, wie der Revisionsrekurs meint, nie bestanden hätte, wäre eine rückwirkende Aufhebung des Insolvenzverfahrens insoweit nicht möglich.

[10] Die Begründung des Rekursgerichts, dass die angestrebte Sachentscheidung nur mehr von theoretischer Bedeutung wäre und daher kein Rechtsschutzinteresse des Rekurswerbers besteht, entspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes und ist nicht korrekturbedürftig.

[11] Der Revisionsrekurs war mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00084.23W.1019.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-67547