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SWK 10, 1. April 2025, Seite 568

Tabaksteuerpflicht getrockneter Hanfblüten

Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 2 und 3 TabStG.

Sachverhalt und Verfahren: Das Zollamt setzte gegenüber einer GmbH Tabaksteuer für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Hanfblüten (in getrockneter und zerkleinerter Form) fest.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die in durchsichtigen Kunststoffpäckchen verpackten Hanfblüten (Cannabis-Blüten) enthielten weder THC noch Tabak, seien zum Rauchen geeignet und würden üblicherweise auch geraucht werden. Sie seien steuerpflichtig, weil sie aufgrund ihres zerkleinerten Zustands ohne industrielle Fertigung geraucht werden könnten. Das BFG ließ die Revision zu, weil Rechtsprechung des VwGH zur Tabaksteuerpflicht von Cannabis-Blüten fehle.

Rechtliche Beurteilung: Als Rauchtabak gelten gemäß § 3 Abs 6 TabStG (auch) Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs 2 oder 3 leg cit erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen. Nach § 3 Abs 2 Z 1 TabStG ist Rauchtabak ua geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponn...

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