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Keine außergewöhnlichen Verhältnisse bei Grundstückserwerben gegen Entschädigung im Rahmen eines Enteignungsverfahrens
Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).
Norm: § 26 Abs 3 GGG.
Sachverhalt und Verfahren: Im Rahmen eines Grundstücksenteignungsverfahrens (zum Zweck der Errichtung von Straßen) wurden auf Grundlage eines eingeholten Gutachtens Übereinkommen zur Eigentumsübertragung gegen Leistung von Entschädigungsbeträgen getroffen. Die Grundbuchseintragungsgebühr (TP 9 lit b Z 1 GGG) wurde gegenüber dem Bundesland, das die Grundstücke erworben hatte, auf der Grundlage der gezahlten Entschädigungsbeträge festgesetzt. In der Beschwerde wurde vorgebracht, die eingelösten Grundstücke hätten keinen Verkehrswert, weshalb die Bemessungsgrundlage für die gerichtliche Eintragungsgebühr null betrage. Es lägen außergewöhnliche Verhältnisse gemäß § 26 Abs 3 GGG vor.
Das BVwG wies die Beschwerde ab und führte aus, der Umstand, dass die Entschädigungsbeträge nach den Grundsätzen eines Enteignungsverfahrens berechnet worden seien, konstituiere keine außergewöhnlichen Verhältnisse.
Rechtliche Beurteilung: Ausgehend von den Tatsachenannahmen des BVwG entfaltete die in Aussicht genommene Enteignung der Grundstücke noch keinen - wertmindernden - Einfluss auf die Schätzung des Wertes dieser Grundstücke durch d...