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Nichterfassung von Steinkohlekraftwerken im EKBSG
Entscheidung: (Abweisung eines Antrags der burgenländischen Landesregierung auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des EKBSG hinsichtlich der Nichterfassung von Steinkohlekraftwerken; im Übrigen Zurückweisung wegen zu engen Anfechtungsumfangs).
Normen: §§ 1 Abs 3, 3 EKBSG.
Rechtssatz: Wie die burgenländische Landesregierung selbst zugesteht, war bei Inkrafttreten des EKBSG kein Steinkohlekraftwerk vom sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass der Energiekrisenbeitrag-Strom gemäß § 3 EKBSG lediglich für Zeiträume erhoben wird, die vor dem liegen, war der Gesetzgeber nicht zu einer Differenzierung zwischen der Stromerzeugung aus Steinkohle und der Stromerzeugung aus anderen Energieträgern verpflichtet.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 3 Abs 3 EKBSG Unterschieden zwischen den Kostenstrukturen der jeweiligen Technologien in sachangemessener Weise Rechnung getragen ().