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SWK 10, 1. April 2025, Seite 565

Möglichkeit der Bekämpfung eines Bescheides betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Abgabenschuld nach Vornahme der Selbstberechnung

Entscheidung: G 8/2024 ua (Zurückweisung von Individualanträgen, mit denen die Verfassungswidrigkeit des EKBSG zur Gänze geltend gemacht wurde, wegen des Bestehens eines anderen zumutbaren Weges).

Normen: EKBSG idF BGBl I 2022/220 und BGBl I 2023/64; EKB-S-UmsetzungsV (BGBl II 2023/195); EKB-InvestitionsV (BGBl II 2023/194).

Rechtssatz: Die antragstellende Gesellschaft kann nach Vornahme der Selbstberechnung des Energiekrisenbeitrags-Strom eine Festsetzung mit dem Hinweis beantragen, die Selbstberechnung erweise sich als nicht richtig (vgl VfSlg 9571/1982; 9867/1983; 9900/1983;19.883/2014). Bei Beschreitung dieses Weges befände sie sich, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Abgaben nach den zitierten Vorschriften betrifft, in keiner anderen Situation als Abgabepflichtige, welche im Bereich der Vollziehung liegende Rechtswidrigkeiten von Bescheiden rügen wollen. Der antragstellenden Gesellschaft steht somit die Möglichkeit offen, im abgabenbehördlichen Verfahren eine Entscheidung des BFG zu erwirken, in welcher über das Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung des Energiekrisenbeitrags-Strom abgesprochen wird.

Rubrik betreut von: Markus Achatz
StB Univ.-Prof. Dr. Markus
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