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Zurückweisung von Individualanträgen: Anderer, zumutbarer Rechtsweg iZm ORF-Gebühr
Entscheidung: (Zurückweisung von Individualanträgen betreffend die Verfassungswidrigkeit des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 wegen Bestehens eines anderen zumutbaren Weges).
Normen: § 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024; Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG.
Rechtssatz: Die Antragsteller haben - wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt - die Möglichkeit, einen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH über die Festsetzung der ORF-Beiträge zu erwirken. Gegen solche Bescheide der Gesellschaft kann in der Folge Beschwerde an das BVwG erhoben werden (§ 12 Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
Soweit die Antragsteller vorbringen, dass ihnen das Beschreiten des Verwaltungsweges unzumutbar sei, weil sie ein Strafverfahren provozieren müssten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Rechtsanspruch Beitragspflichtiger auf Erlassung eines Bescheides (§ 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) keinen Verstoß gegen verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Verpflichtungen voraussetzt.