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Erlassung von Richtlinien durch die burgenländische Landesregierung hinsichtlich der Gewährung von Wohnbaufördermitteln
Entscheidung: G 3/2024 ua (Zurückweisung eines Antrags des burgenländischen Verwaltungsgerichts auf Aufhebung des § 1 Abs 2 Bgld Grundsteuerbefreiungsgesetz wegen zu enger Anfechtung).
Normen: § 1 Abs 2 Bgld Grundsteuerbefreiungsgesetz 1995; §§ 1, 3, 4, 5, 14 und 16 Bgld Wohnbauförderungsgesetz 2018; Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG.
Rechtssatz: Nach den Bedenken des antragstellenden Gerichts sei § 1 Abs 2 Bgld Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl 1995/58 idF LGBl 2007/21, deshalb verfassungswidrig, weil einzelne Bestimmungen des gemäß § 1 Abs 1 verwiesenen Bgld WFG 2018 die Erlassung von Richtlinien vorsehen.
Vor dem Hintergrund dieser Bedenken steht der angefochtene Abs 2 jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 1 Abs 1 Bgld Grundsteuerbefreiungsgesetz 1995 [und wäre daher mitanzufechten gewesen]. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.