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SWK 10, 1. April 2025, Seite 563

Gewinnzuschläge wegen Wertpapierunterdeckung bei Pensionsrückstellungen

Entscheidung: (amtswegige Prüfung des § 14 Abs 7 Z 2 und 3 EStG idF BGBl I 2007/24; Beschluss, die Vorschrift nicht aufzuheben).

Norm: § 14 Abs 7 Z 2 und Z 3 EStG.

Rechtssatz: In Anbetracht der arbeitsrechtlichen, im BPG wurzelnden Zwecksetzung der Wertpapierdeckung vermag der VfGH seine Bedenken betreffend den Gewinnzuschlag [Prüfungsbeschluss zu E 3275/2022] nicht weiter aufrecht zu erhalten:

Verfolgt der Gesetzgeber den Zweck einer Dauerdeckung zur Absicherung von Ansprüchen der Arbeitnehmer, ist es für die Ausgestaltung der Sanktion bei Unterdeckung unerheblich, ob bei einer dauerhaften Unterdeckung das Ausmaß der Gewinnzuschläge nach einer bestimmten Zeitdauer den Rückstellungsbetrag übersteigen kann. Auch kann es nicht auf die Dauer oder Ursache der Unterdeckung ankommen.

Entscheidend ist vielmehr, dass der im jeweiligen Wirtschaftsjahr aufgrund einer bestehenden, vom Arbeitgeber nicht ausgeglichenen Unterdeckung zu erhebende Gewinnzuschlag als Sanktion vorgesehen ist, um den Arbeitgeber dazu zu veranlassen, die nach dem BPG bestehenden Ansprüche des Arbeitnehmers fortlaufend zu besichern.

Im Gesetzesprüfungsverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass der Gewinnzuschlag für diesen verfolgten Zweck ein vö...

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