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ISR 4, April 2025, Seite 136

Beschränkte Steuerpflicht von nachträglichen gewerblichen Einkünften (hier: Versorgungsbezüge) aus einer früheren inländischen Betriebsstätte

Sven-Eric Bärsch und Jan-Hendrik Hillers

EStG 2009 § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 2; DBA SVK Art. 7 Abs. 1 Satz 1; EStG VZ 2015; EStG VZ 2016; EStG VZ 2017; EStG VZ 2018; EStG VZ 2019; EStG VZ 2020

1. Versorgungsleistungen, die aufgrund einer früheren gewerblichen Tätigkeit im Inland bezogen werden, stellen inländische nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar.

2. Auch wenn im Zeitpunkt der Auszahlung der Versorgungsleistungen keine inländische Betriebsstätte mehr besteht, ist es für das Erfordernis einer Betriebsstätte im Inland i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausreichend, dass die Einkünfte ihre Veranlassung in einer ursprünglich betriebenen inländischen Betriebsstätte hatten. Bei dem Bezug der Versorgungsleistungen handelt es sich lediglich um eine Auszahlungsmodalität, die nicht dazu führen kann, dass der in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG implementierte Inlandsbezug durchbrochen wird.

3. „Auslösendes Moment“ für die Zahlung der Versorgungsbezüge ist die gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der früheren inländischen Betriebsstätte. Die Versorgungsbezüge sind daher auch abkommensrechtlich weiterhin dieser früheren inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, auch wenn diese im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr besteht.

FG Baden-Württemberg Urt - 12 K 549/23

Das...

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