VwGH 30.06.1994, 93/06/0147
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | § 9 Abs 7 lit a Slbg BauPolG liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Bauwerber nicht verschiedene Baubewilligungen für ein bestimmtes Grundstück erwirken können soll (vgl Hauer, Slbg Baurecht, 02te Auflage, 1994, Anm 36 zu § 9 Baupolizeigesetz). Es ist daher davon auszugehen, daß § 9 Abs 7 lit a Slbg BauPolG auch das Außerkrafttreten noch nicht rechtskräftiger Baubewilligungen, soferne sie späteren (rechtskräftigen) Baubewilligungen widersprechen, bewirkt. Insoweit ist die wieder unerledigte Berufung der Nachbarn nach Aufhebung der Berufungsentscheidung durch die Vorstellungsbehörde im Hinblick auf das Wegfallen der mit der Berufung angefochtenen Bewilligung zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-33.515/2-1993, betreffend eine Vorstellung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. U in S und 2. F in S, 3. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die Salzburger Landesregierung aufgrund der Vorstellung der mitbeteiligten Parteien einen Berufungsbescheid der Gemeindevertretung S in einem Bauverfahren, das vom Beschwerdeführer eingeleitet worden war, auf. Mit dem dem Bauverfahren zugrundeliegenden Antrag ersuchte der Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf GN 989, KG L. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom , Zl. P 101.040-1-12-1992, wurde die beantragte Baubewilligung erteilt und die in der Bauverhandlung am erhobenen Einwendungen der mitbeteiligten Parteien mangels Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung, welche mit zwei Bescheiden der Gemeindevertretung S vom abgewiesen wurden.
Daraufhin erhoben die mitbeteiligten Parteien Vorstellung an die Salzburger Landesregierung, welche den Vorstellungen mit dem angefochtenen Bescheid Folge gab und die bekämpften Bescheide der Gemeindevertretung S behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindeinstanzen zurückverwies. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter, der den Beschwerdeführer auch im Vorstellungsverfahren vertrat, am zugestellt.
Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt bereits neuerlich (am ) um die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück GN 989, KG L, angesucht. Über dieses Ansuchen fand am eine mündliche Verhandlung statt und mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde S die Baubewilligung. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter am zugestellt.
Das mit diesem Bescheid bewilligte Projekt betraf ein im wesentlichen gleiches Gebäude, unterschied sich aber vom ersten Ansuchen durch eine etwas andere Situierung des zu errichtenden Gebäudes. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Ungeachtet des Umstandes, daß dem Beschwerdeführer somit eine baubehördliche Bewilligung, um die er angesucht hatte, bereits erteilt wurde, vermeint der Beschwerdeführer mit näherer Begründung in der Beschwerde, daß die vorliegende Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid vom zulässig sei.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, da kein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers vorliege. Die belangte Behörde hat die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt und Kosten für den Vorlageaufwand angesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde auch im Lichte des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 92/06/0227, deshalb für gegeben, weil im vorliegenden Fall im Unterschied zu dem dem genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt keine Änderung der maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften eingetreten sei.
Der Beschwerdeführer geht dabei davon aus, daß ein aufhebender Bescheid der Landesregierung, mit dem die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung (zu)rückverwiesen wird, die Verpflichtung der obersten Gemeindebehörde auslöse, neuerlich einen Bescheid zu erlassen.
Dieses Vorbringen ist zwar zutreffend, berücksichtigt jedoch nicht, daß die Verpflichtung zur Erlassung eines Ersatzbescheides durch die zuständige Gemeindebehörde nicht unbedingt besteht. Wie sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht die Verpflichtung, den der Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde entsprechenden Rechtszustand in Bindung an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde herbeizuführen, nur soweit, als die gleiche Sach- und Rechtslage, wie sie der aufsichtsbehördlichen Entscheidung zugrunde liegt, gegeben ist (vgl. für den Fall der Änderung der Rechtslage etwa das Erkenntnis vom , 84/06/0073). Durch die Aufhebung des angefochtenen gemeindebehördlichen Bescheides tritt das Verfahren nämlich wieder in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat (vgl. z.B. Berchtold, Gemeindeaufsicht, in:
Fröhler-Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3.14, Seite 50). Allfällige, nach der Aufhebung des Gemeindebescheids eintretende Sachverhaltsänderungen sind bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
Wollte man - mit dem Beschwerdeführer - eine unbedingte Entscheidungspflicht der obersten Gemeindebehörde nach der Aufhebung ihres Bescheides durch die Vorstellungsbehörde annehmen, so dürfte die Gemeindebehörde etwa auch nicht die erst nach der Erlassung der Vorstellungsentscheidung erfolgende Zurückziehung des Antrages durch den Antragsteller berücksichtigen. Für eine solche Annahme finden sich aber weder in Art. 119a Abs. 5 B-VG noch in den im Beschwerdefall anzuwendenden gemeinderechtlichen Vorschriften Anhaltspunkte.
Die Gemeindebehörde trifft zwar nach der Aufhebung neuerlich die Entscheidungspflicht hinsichtlich der bei ihr anhängigen Sache (hier: über die Berufung).
Wie in dem dem vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/06/0227, zugrundeliegenden Anlaßfall wurde aber auch im Beschwerdefall (hier über neuerliches Ansuchen) ein gegenüber dem ursprünglichen Projekt geringfügig modifiziertes Projekt rechtskräftig genehmigt. Im Hinblick auf § 9 Abs. 7 des Salzburger Baupolizeigesetzes kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ab welcher Modifikation eines Projekts nicht mehr Identität der Sache gegeben ist, sodaß unter Umständen - bei anders gelagerten Sachverhalten als sie etwa dem genannten Erkenntnis vom zugrundelagen - ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde in jenem Vorstellungsverfahren, das den ursprünglichen Antrag betrifft, gegeben sein könnte (dies könnte etwa bei einer Gestaltung der baurechtlichen Vorschriften derart der Fall sein, daß für ein und dasselbe Grundstück verschiedene Baubewilligungen erwirkt werden können).
Im vorliegenden Fall ist aber § 9 Abs. 7 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz zu beachten. Diesem liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Bauwerber nicht verschiedene Baubewilligungen für ein bestimmtes Grundstück erwirken können soll (vgl. Hauer, Salzburger Baurecht, 2. Aufl., 1994, Anm. 36 zu § 9 Baupolizeigesetz). Es ist daher davon auszugehen, daß § 9 Abs. 7 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz auch das Außerkrafttreten noch nicht rechtskräftiger Baubewilligungen, soferne sie späteren (rechtskräftigen) Baubewilligungen widersprechen, bewirkt.
Im Beschwerdefall ergibt sich somit, daß mit der Rechtskraft des Bescheides vom die ursprünglich erteilte Baubewilligung erloschen ist. Eine Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde bezüglich der nach Aufhebung der Berufungsentscheidung durch die Vorstellungsbehörde wieder unerledigten Berufung der mitbeteiligten Parteien besteht daher nur insoweit, als diese Berufung im Hinblick auf das Wegfallen der mit der Berufung angefochtenen Bewilligung zurückzuweisen wäre.
Die vom Beschwerdeführer befürchtete Situation, daß aufgrund der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde nach dem Bescheid vom eine neuerliche Baubewilligung, welche der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr anstrebe, zu erteilen wäre, ist daher nicht gegeben. Es besteht keine Verpflichtung der Gemeindebehörde zu einer neuerlichen Sachentscheidung mehr, da sich nach der Erlassung des Vorstellungsbescheides der Sachverhalt in einem maßgeblichen Punkt geändert hat. Im übrigen könnte der Beschwerdeführer eine derartige Entscheidungspflicht, wäre sie gegeben, durch die Zurückziehung seines Antrages beseitigen.
Damit unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall aber nicht wesentlich von jenem, der dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0227, zugrundelag.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Beschwerdefall käme nur akademische Bedeutung zu. Unter diesen Umständen mangelt es dem Beschwerdeführer am Rechtsschutzbedürfnis. Die Rechtslage des Beschwerdeführers würde keine Veränderung erfahren, wenn der angefochtene Bescheid aufgehoben wird. Es ermangelt dem Beschwerdeführer sohin die Berechtigung zur Beschwerderhebung (vgl. das hg Erkenntnis VwSlg. 549 A/1948 und den hg. Beschluß vom , Zl. 81/13/0180).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1994:1993060147.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-64995