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VwGH 20.04.1989, 89/16/0009

VwGH 20.04.1989, 89/16/0009

Rechtssätze


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Normen
BAO §11;
BAO §224 Abs1;
RS 1
Haftung setzt die Schuld eines anderen voraus. Es handelt sich um das Einstehenmüssen für eine fremde Abgabenschuld. Dem Haftenden gegenüber wird die Abgabe nicht festgesetzt, sondern er wird lediglich zur Zahlung einer bereits festgesetzten und fälligen Abgabenschuld mit besonderem Bescheid (Haftungsbescheid) herangezogen. Der Haftungsbescheid wirkt hierbei insoweit konstituiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner wird. - Wenn den Haftenden, um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche gegenüber anderen Gesamtschuldnern zu erleichtern, am Ende der Haftungsbescheide in Form einer Mitteilung "zwecks Information" bekanntgegeben wird, mit welchen Personen und zu welchen Fakten Gesamtschuldverhältnisse bestehen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Normen
BAO §11;
BAO §198;
BAO §207 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §238 Abs1;
BAO §7;
RS 2
Zum Unterschied vom Abgabenbescheid iSd § 198 BAO stellt die Heranziehung des persönlich Haftenden zur Haftung eine Erhebungsmaßnahme dar (Hinweis E , 1861/63). Demnach sind für die Geltendmachung der Haftung nicht die Vorschriften über die Bemessungsverjährung, sondern die Bestimmungen über die Einhebungsverjährung maßgebend.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6396 F/1989;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160009.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-64475