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VwGH 28.10.1988, 88/18/0091

VwGH 28.10.1988, 88/18/0091

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;
StVONov 10te;
RS 1
Der durch die 10.StVO-Novelle, BGBl 1983/174 eingefügte § 89a Abs 2a StVO hat gegenüber der bis dahin bestandenen Rechtslage insofern eine Änderung herbeigeführt, als seither in den in dieser demonstrativen Aufzählung enthaltenen Fällen bei der Umschreibung der Verkehrsbeeinträchtigung unterschiedliche Begriffe verwendet werden, weil in der lit a davon die Rede ist, dass Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können, in den lit b bis f hingegen das Wort "gehindert" verwendet und schließlich entsprechend den lit g und h eine Verkehrsbeeinträchtigung (schon) dann vorliegt, wenn ein Fahrzeug ...abgestellt ist. Daraus folgt, dass die in ständiger Judikatur seit dem E , VwSlg 9320 A/1977 vertretene Auffassung, wonach es für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung nicht erforderlich ist, dass die Verkehrsbehinderung bereits eingetreten ist, sondern dass vielmehr grundsätzlich die begründete Besorgnis genügt, dass eine Verkehrsbehinderung eintreten werde, seit der 10.StVO-Novelle nicht undifferenziert im gesamten Geltungsbereich des § 89a Abs 2 StVO und § 89a Abs 2a StVO angewendet werden darf, sondern in den im § 89a Abs 2a StVO erwähnten Fällen entsprechende Unterschiede gemacht werden müssen (Hinweis E 86/02/0114).
Normen
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a litg idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a lith idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs7 idF 1976/412;
StVONov 10te;
RS 2
Nach §89a Abs 2a litg und §89a Abs 2a lith StVO genügt für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung bereits die Tatsache, dass ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, vor einer Behindertenrampe oder in einer "Buszone" abgestellt ist, weshalb bei einem derartigen Sachverhalt nicht einmal die begründete Besorgnis einer bevorstehenden Verkehrsbeeinträchtigung erforderlich ist, um von einer die Abschleppung rechtfertigenden Verkehrsbeeinträchtigung ausgehen zu dürfen, geschweige denn im Anwendungsfall des § 89a Abs 2a lit h StVO etwa bereits ein konkreter Lenker eines Omnibusses durch ein anderes Fahrzeug, das kein Omnibus ist, am Abstellen seines Fahrzeuges gehindert worden ist. In jenen Fällen hingegen, in welchen der Gesetzgeber der 10.StVO-Novelle im Gegensatz dazu für eine Verkehrsbeeinträchtigung verlangt, dass die dort genannten Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, reicht die bloße Annahme der begründeten Besorgnis einer Verkehrsbehinderung nicht aus, sondern es muss diese bereits eingetreten sein (Hinweis E , 86/02/0114).
Normen
ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
StVONov 10te;
VwRallg;
RS 3
Die Auslegungsvorschriften des ABGB einschließlich seiner Bestimmungen über die Analogie sind grundsätzlich auch im Verwaltungsrecht anzuwenden (Hinweis E , 2455/54, 244/55, VwSlg 4066 A/1956; E , 970/75, VwSlg 9677 A/1978; E , 1418, 1500/79, VwSlg 5408 F/1979). Die Analogie ist grundsätzlich dem Umkehrschluß vorzuziehen.
Normen
ABGB §7;
StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;
StVONov 10te;
VwRallg;
RS 4
Die Vorschriften des § 89a Abs 2a StVO sind keine solchen des Strafrechtes oder Verwaltungsstrafrechtes. Daher ist es grundsätzlich möglich, im Wege des Analogieschlusses weitere den in § 89a Abs 2a lit a bis lit h StVO gleichwertige Tatbestände zu bilden, zumal die dortige Aufzählung keine taxative ist.
Normen
StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;
StVONov 10te;
RS 5
In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber das bloße Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Schutzweg, auf einer Behindertenrampe und in einer Buszone als Voraussetzung für die Entfernung genügen lässt, lassen es zwingende öffentliche Interessen geboten erscheinen, dieselbe Rechtsfolge auch bei einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone eintreten zu lassen. Ähnliche Erwägungen können auch anzustellen sein, wenn ein (anderes) Fahrzeug in einer für Feuerwehrfahrzeuge vorbehaltenen Halteverbotszone abgestellt wird (Hinweis auf das allerdings zur Rechtslage vor der 10.Nov. der StVO ergangene E vom 85/18/0135).
Normen
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a litc idF 1983/174;
StVONov 10te;
RS 6
Die Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines in einer Ladezone verkehrsbeeinträchtigend abgestellten KFZ entspricht dem Gesetz, wenn bereits ein anderer Lenker am - berechtigten - Zufahren zu der Ladezone konkret gehindert worden ist
Normen
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a litc idF 1983/174;
StVONov 10te;
RS 7
Eine Verkehrsbeeinträchtigung durch ein in einer Ladezone abgestelltes KFZ iSd § 89a Abs 2a lit c StVO ist selbst dann gegeben, wenn in der Ladezone zur selben Zeit durch das Fahrzeug die eingetretene Verkehrsbeeinträchtigung mitverursacht worden ist.
Normen
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a litc idF 1983/174;
StVONov 10te;
RS 8
Ob der Behauptung des Besch zur Zeit der Entfernung seines Fahrzeuges sei die Ladezone auf Grund einer Baustelle verkürzt gewesen, Berechtigung zukommt, kann dahingestellt bleiben, weil das nichts daran ändern könnte, dass hier ein anderer Fahrzeuglenker jedenfalls auch durch das Fahrzeug des Besch an der berechtigten Zufahrt zur - wenn auch verkürzten - Ladezone gehindert worden ist.
Normen
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs7 idF 1976/412;
StVONov 10te;
RS 9
Für die Rechtmäßigkeit des Bescheides mit dem dem Beschwerdeführer für die vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung seines in einer Ladezone verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen KFZ Kosten vorgeschrieben wurden, kommt es nicht auf den genauen Standort des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Entfernung desselben, sondern lediglich darauf an, dass das Fahrzeug wenigstens zum Teil in der Ladezone abgestellt war, wobei sich die Behörde hier bei dieser Sachverhaltsannahme nicht nur auf die durch den Meldungleger erfolgte Einzeichnung des Aufstellortes des Fahrzeuges in die Skizze, sondern auch auf dessen mehrfache Zeugenaussagen stützen konnte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180091.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-64210