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VwGH 22.01.1988, 85/18/0135

VwGH 22.01.1988, 85/18/0135

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a idF vor 1983/174;
RS 1
Die Zweckwidmung eines Halte- und Parkverbotes reicht für sich allein noch nicht aus, das Entfernen eines in diesem Verbotsbereich abgestellten Fahrzeuges zu rechtfertigen (Hinweis E , 87/18/0089).
Normen
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs7 idF vor 1983/174;
RS 2
Bei einer Feuerwehrausfahrt ist ständig zu besorgen, dass eine Ausfahrt der Feuerwehr notwendig werden könnte.
Normen
RS 3
Die Behörde ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 39 AVG 1950 verpflichtet, ein Gutachten, das die Behörde ihrer Entscheidung zugrundelegt, auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E , 82/05/0169).
Normen
RS 4
Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder auf die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch auf die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Es liegt somit ein Aufhebungsgrund iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG vor.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0046 E RS 6
Normen
StVO 1960 §2 Abs1 Z25;
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §26 Abs2;
StVO 1960 §26 Abs3;
StVO 1960 §26 Abs4;
StVO 1960 §26 Abs5;
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs7 idF vor 1983/174;
RS 5
Würden die aus einer Feuerwehrausfahrt ausfahrenden Einsatzfahrzeuge durch einen vor der Ausfahrt abgestellten PKW an der Ausfahrt gehindert, so käme es nicht darauf an, welchen Zeitverlust eine Reversiertätigkeit nach sich ziehen würde, bzw wie oft eine solche notwendig wäre, weil Einsatzfahrzeugen eine solche nicht zugemutet werden könne (vgl. dazu auch die Bestimmung des § 26 Abs 2 bis 5 StVO 1960). Vielmehr muss es den Einsatzfahrzeugen möglich sein, in einem Zug aus der Ausfahrt in die Straße einzufahren.
Normen
RS 6
Nur den vom Zeugen wahrgenommenen "Tatsachen" und nicht den daraus von ihm gezogenen Schlüssen kommt maßgebliches Gewicht zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0021 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180135.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62273