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VwGH 11.09.1989, 88/15/0055

VwGH 11.09.1989, 88/15/0055

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Im Sprachgebrauch wird der Begriff der Wissenschaft in erster Linie mit den an Hochschulen und Universitäten gelehrten Disziplinen verbunden. Wenngleich man für eine wissenschaftliche Tätigkeit nicht den Abschluß eines Hochschulstudiums als Voraussetzung wird ansehen können, setzt eine wissenschaftliche Tätigkeit doch das Vorhandensein wissenschaftlicher Kenntnisse voraus (Hinweis E , 1106/70, VwSlg 4427 F/1972). Zu dieser Tätigkeit gehören jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftliche Lehre, aber auch die praktische Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist.
Norm
RS 2
Der wissenschaftlich Tätige muß, wie der VwGH in seinem zu § 18 EStG 1967 ergangenen E vom , 1106/70, VwSlg 4427 F/1972, ausgesprochen hat, eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0002 E VwSlg 6092 F/1986 RS 2
Norm
RS 3
Eine an sich wissenschaftliche Tätigkeit verliert ihren Charakter als solche zwar nicht, wenn ihr Ergebnis zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet wird, aber eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnisse einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet, und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder/und der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissenstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt.
Norm
RS 4
Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzlich Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0220 E VwSlg 6133 F/1986; RS 3
Norm
RS 5
Der wissenschaftlich Tätige muß, wie der VwGH in seinem zu § 18 EStG 1967 ergangenen E vom , 1106/70, VwSlg 4427 F/1972, ausgesprochen hat, eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0002 E VwSlg 6092 F/1986 RS 2
Norm
RS 6
Ausführungen zum Begriff "Grundlagenforschung".
Norm
RS 7
Ausführungen zum Begriff "Geschichtswissenschaft".
Norm
RS 8
Ausführungen zur Frage, ob die laufende Erstellung und der Aufbau eines Archives und einer Bibliothek sowie die Beratung und Betreuung der Archivbenützer und Bibliothekbenützer im konkreten Fall eine wissenschaftliche darstellen.
Norm
RS 9
Die Aufarbeitung des Nachlasses bedeutender Österreicher, die im öffentlichen Leben eine besondere Rolle spielten und die geistige Gestaltung historischer Ausstellungen sind grundsätzlich geeignet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen, die eine tatsächliche Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit bedeuten.
Normen
RS 10
Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ist die Frage, ob mehrere Leistungen Elemente einer einheitlichen Leistung oder aber sonstige Leistungen sind, nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen.
Normen
RS 11
Um die stpfl Umsätze des AbgPfl, der teilweise wissenschaftlich tätig war, für einen bestimmten Zeitraum und die Bemessungsgrundlage nach den Steuersätzen des § 10 Abs 1 und § 10 Abs 2 UStG richtig aufteilen zu können, hat die AbgBeh die erforderlichen Ermittlungen allenfalls im Wege der Schätzung durchzuführen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6426 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150055.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-64066