VwGH 07.02.1989, 88/14/0043
VwGH 07.02.1989, 88/14/0043
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Besteht eine wesentliche Beteiligung des Geschäftsführers an einer GmbH und kommt es mit einem nahen Angehörigen zu einer Vereinbarung, der zufolge durch Abtretung eines Gesellschaftsanteiles an diesen die Beteiligung des Geschäftsführers auf 25 % (oder darunter) verringert werden soll, so bleibt es steuerlich doch bei einer wesentlichen Beteiligung, wenn die Vereinbarung abgabenrechtlich nicht anerkannt werden kann, weil sie zB zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen nicht abgeschlossen worden wäre (Hinweis auf E , 83/14/0143). |
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RS 2 | Der "Fremdvergleich" kann nicht ohne Bedachtnahme auf den Gegenstand der Vereinbarung angestellt werden. Bei der Abtretung von Anteilen an einer GmbH, die sich als eine aus zwei Familienstämmen zusammengesetzte "Familiengesellschaft" darstellt, ist es durchaus sachgerecht und auch üblich, darauf Bedacht zu nehmen, daß dem jeweiligen Familienstamm seine bisherige Position nach Möglichkeit erhalten bleibt. - Wenn auch beim "Fremdvergleich" dermaßen auf den Gegenstand der Vereinbarung Bedacht zu nehmen ist, so muß doch das über den Gegenstand vereinbarte Rechtsgeschäft - im Beschwerdefall die entgeltliche Abtretung - insgesamt dem "Fremdvergleich" standhalten. So wird etwa der Abtretungspreis dem Umstand Rechnung tragen müssen, daß nur beschränkt übertragbare Gesellschaftsanteile im Geschäftsleben regelmäßig einen geringeren Preis erzielen, als unbeschränkt übertragbare Anteile. |
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RS 3 | Eine Vereinbarung, mit der die Vertragsteile den Zeitpunkt der Zahlung des Abtretungspreises nicht festlegen, sondern es ihrem beidseitigen Belieben anheimstellen, wann unter Beachtung einer einjährigen "Aufkündigungsfrist" der Abtretungspreis fällig gestellt werden soll, hält einem "Fremdvergleich" nicht stand. Dies umso weniger, wenn der Abtretungspreis von mehr als 1 Mio S ohne Wertsicherung und ohne Verzinsung unberichtigt bleiben konnte. |
Normen | |
RS 4 | Zwischen Fremden ist es sicher nicht üblich, mit der Zahlung eines Abtretungspreises bis zum ungewissen Zeitpunkt eines Erbanfalles zuzuwarten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140043.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-63982