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VwGH 05.04.1989, 88/13/0052

VwGH 05.04.1989, 88/13/0052

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303 Abs 4 BAO auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung zulässig sein, dann muß aktenmäßig erkennbar sein, daß dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat. Eine nachträglich anders geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung des schon bekannt gewesenen Sachverhalts allein rechtfertigt einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Wien 1980, S 727 und die dort angeführte Judikatur).
Norm
RS 2
Nach Lehre und Rsp kommen nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht. Nur derartige Tätigkeiten sind bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (einem Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne vor, wobei bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die

objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden muß.
Normen
RS 3
Voraussetzung für die amtswegige Wiederaufnahme ist das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel. Eine andere rechtliche Beurteilung eines bereits bei Erlassung des Bescheides bekannten Sachverhaltes stellt keinen Grund für die Wiederaufnahme dar. Das Verschulden der Abgabenbehörde an ihrer Unkenntnis des wahren Sachverhaltes schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus. War der Abgabenbehörde bei Erlassung der Abgabenbescheide nur bekannt, daß mehrere Jahre hindurch aus der Vermietung und Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gutes Verluste erzielt wurden, und kommt erst auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung hervor, daß im Hinblick auf den desolaten Zustand des (Schloßgebäudes) Gebäudes objektiv gesehen die Möglichkeit, Einnahmenüberschüsse zu erzielen,

fehlt, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme vor, weil es sich dabei um neue Tatsachen handelt, aus denen auf das Vorliegen von Liebhaberei zu schließen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130052.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63894