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VwGH 20.09.1989, 88/13/0044

VwGH 20.09.1989, 88/13/0044

Rechtssätze


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Normen
BAO §200 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs4;
RS 1
Steht noch nicht fest, ob es sich bei dem Betrieb des Abgabepflichtigen (hier: eine von einem Univ Prof betriebene Schweinemastanlage) um eine Einkunftsquelle handelt, sind die Abgaben nur vorläufig festzusetzen.
Normen
BAO §198 Abs2;
EStG 1972 §23 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
RS 2
Würde sich auch dann, wenn man die Einkünfte des Abgabepflichtigen (aus dem Schweinemastbetrieb) nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb (wie es die belangte Behörde getan hat), sondern den Einkünften aus selbständiger Arbeit zurechnete, an der Art und Höhe der Abgaben, dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und den Bemessungsgrundlagen, somit an den den Spruch der Abgabenbescheide bildenden Elementen, nichts ändern, dann kann der Abgabepflichtige durch eine allenfalls unrichtige Zuordnung der Einkünfte im angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt sein. Eine Bindung der Abgabenbehörde an

ihre im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht für spätere Veranlagungszeiträume besteht nicht.
Norm
EStG 1972 §2 Abs2;
RS 3
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, kommt nach der stRsp des VwGH der Absicht des StPfl nur untergeordnete Bedeutung zu. Entscheidend ist in erster Linie die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit, wobei es nicht darauf ankommt, ob aus dem Betrieb theoretisch bei wirtschaftlicher Führung Gewinne erzielt werden können, sondern darauf, wie der StPfl diese Tätigkeit tatsächlich gestaltet (Hinweis auf E , 87/13/0222).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130044.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-63891