VwGH 21.09.1988, 87/13/0222
VwGH 21.09.1988, 87/13/0222
Rechtssätze
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Norm | |
RS 4 | Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0079 E VwSlg 5961 F/1985 RS 2 |
Normen | |
RS 5 | Ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren reicht auch bei einem Forstgut idR aus, um beurteilen zu können, ob eine Einkunftsquelle oder ein Voluptuarbetrieb vorliegt. |
Normen | |
RS 6 | Die Absetzung für Abnutzung darf bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit nicht außer Ansatz bleiben, weil sie echten Wertverlusten Rechnung trägt (hier: Werkzeuge, Forststraße). |
Normen | |
RS 7 | Aus einem Verlustzeitraum von 8 und mehr Jahren kann im allgemeinen auf Liebhaberei geschlossen werden. Als starre Regel kann der achtjährige Verlustzeitraum aber nicht gelten. Eine abweichende Betrachtung ist insbesondere dann geboten, wenn hohe Investitionen des Steuerpflichtigen erst später Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, die auf Grund der Einnahmenentwicklung und Ausgabenentwicklung mit ziemlicher Sicherheit absehbar sind, wie umgekehrt eine vorhersehbare Einnahmenentwicklung und Ausgabenentwicklung in anderen Fällen auch schon nach einer kürzeren Verlustperiode auf "Liebhaberei" hinweisen kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0048 E VwSlg 5952 F/1985 RS 1 |
Normen | |
RS 8 | Der Zeitraum zwischen dem Erwerb des Betriebes und der Erzielung der ersten Gewinne kann nicht aus der Beurteilungszeit ausgeschieden werden. Nur jene Zeiten, in denen Vorbereitungen für die angestrebte Tätigkeit getroffen werden, die Tätigkeit mangels Abschlusses der Vorbereitungen aber noch nicht aufgenommen werden kann, scheiden aus dem Beobachtungszeitraum aus. |
Norm | |
RS 9 | Bei der Lösung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen Einnahmen erwarten läßt, kommt es nicht darauf an, wie der Steuerpflichtige die Tätigkeit hätte gestalten können, sondern darauf, wie er diese Tätigkeit tatsächlich gestaltet und damit auch finanziert hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/14/0266 E RS 4 |
Norm | |
RS 10 | Die Überlegung, daß ständige Verluste aus einer Tätigkeit diese zu steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei werden lassen, erfährt in den Fällen eine Ausnahme, in denen die Erzielung von Gewinnen bzw Einnahmenüberschüssen durch wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen des Gesetzgebers verhindert wird. Solche wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen sind insbesondere in den auch Mietengesetz und Zinsstopgesetz vorgesehenen Mietzinsbeschränkungen zu erblicken. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/13/0039 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987130222.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-63343