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Latente Steuern bei Geschäfts- oder Firmenwerten: Kein durchgehendes Ansatzverbot
Im handelsrechtlichen Konzernabschluss ist die Bildung latenter Steuern auf Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung – also auch auf Geschäfts- oder Firmenwerte – nach § 306 HGB nicht zulässig, während ein aus einem Asset Deal resultierender Geschäfts- oder Firmenwert im Jahresabschluss nach § 274 HGB die Bildung latenter Steuern nach sich zieht. Die IFRS beinhalten in IAS 12 die grundsätzliche Pflicht zur Bildung latenter Steuern bei temporären Differenzen, wobei jedoch auch hier Ansatzverbote vorgesehen sind. Eines davon bezieht sich auf Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung, sofern diese steuerlich nicht abzugsfähig sind. Die Einschränkung des Verbots in der internationalen Rechnungslegung auf die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit erfordert daher eine stringente Unterscheidung, ob Anteile an Kapitalgesellschaften oder an Personengesellschaften erworben werden. Dies wird im Folgenden veranschaulicht.
1. Geschäfts- oder Firmenwerte aus Unternehmenszusammenschlüssen
1.1. Entstehung von Geschäfts- oder Firmenwerten
Bei Unternehmenstransaktionen fallen der vereinbarte Kaufpreis und der im Erwerbszeitpunkt vorhandene Wert des Reinvermögens der Zielgesellschaft...