VwGH 19.05.1988, 87/16/0162
VwGH 19.05.1988, 87/16/0162
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Unter "Erwerb" ist das obligatorische Verpflichtungsgeschäft, nicht erst der Erwerb des bücherlichen Eigentums zu verstehen. Auch die Rückgängigmachung des bloß obligatorisch wirkenden Übereignungsanspruches nimmt den späteren Erwerbsvorgang seine Eigenschaft als erster Erwerb iSd § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955. Die Rechtsnatur des rückgängig gemachten Kaufvertrages als Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG 1955 bleibt unberührt. Diese Auffassung hat zur Folge, daß bei der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges nach § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 dem Nachmann, er dem Grundstücksanteil vom Bauträger bzw von der Vereinigung erwirbt, nicht mehr die Steuerbefreiung zukommt, da sein Erwerb nicht mehr "erster" Erwerb iSd § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 ist. Die Abtretung eines Anspruches auf Übereignung eines Grundstücksanteils verbunden mit Wohnungseigentum gegen einen gemeinnützigen Bauträger ist ein Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 zwischen dem Abtretenden und dem Dritten und daher kein Erwerbsvorgang iSd § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955. |
Norm | WFG 1968 §22 Abs1; |
RS 2 | Das Veräußerungsverbot nach § 22 Abs 1 WFG 1968 ist nicht als Bestimmung aufzufassen, nach der der Erwerb eines Liegenschaftsanteiles der Genehmigung der Förderungsbehörde bedarf (Hinweis E , 83/16/0083). |
Normen | ABGB §1053; ABGB §1072; ABGB §696; GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1; GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb; GrEStG 1987 §4 Abs1 Z3 lita; WFG 1984 §22 Abs1; |
RS 3 | Kaufgegenstand kann auch eine solche Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen und für das Vorliegen einer schlüssigen Willenserklärung nicht die innere Absicht der Parteien, sondern ihr objektives Verhalten unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche von Belang ist (Hinweis E , 83/16/0083). Wird in einem Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag, der den Kauf und die Übernahme des zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteiles an der betreffenden Liegenschaft vom gemeinnützigen Bauträger zum Inhalt hat, festgehalten, daß dem Käufer das verbücherte Veräußerungsverbot nach § 22 Abs 1 WFG 1968 bzw das zugunsten des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland NÖ verbücherte Vorkaufsrecht bekannt ist, und ist somit im konkreten Fall sowohl für den Kaufvertrag als auch für den später vom Käufer mit einer dritten Person abgeschlossenen Schenkungsvertrag die Zustimmung des Bundeslandes NÖ und des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland NÖ erforderlich, so kann in diesem Fall weder für den Kaufvertrag noch für den Schenkungsvertrag eine ausdrücklich oder eine schlüssig vereinbarte Bedingung für die Wirksamkeit in der Zustimmung in Zusammenhang mit dem Veräußerungsverbot und dem Vorkaufsrecht erblickt werden. Das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht besitzt nämlich eine dem Veräußerungsverbot entsprechende Wirkung (Hinweis E , 84/15/0229). |
Normen | |
RS 4 | Auch der von einer aufschiebenden Bedingung abhängige Erwerb ist bereits Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 GrEStG 1955. |
Norm | GrEStG 1987 §1; |
RS 5 | Bei Rechtsgeschäften, bei denen der Eigentumsübergang der Genehmigung der Behörde bedarf, wird das Wirksamwerden des Geschäftes selbst nicht hinausgeschoben. Vor Genehmigung kann zwar die Steuerschuld nicht entstehen, aber der steuerpflichtige Rechtsvorgang entsteht bereits mit der Willenseinigung. |
Normen | |
RS 6 | Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen hauptsächlich an die zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung von Rechtsvorgängen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert. Unter anderem ist in rechtlicher Betrachtungsweise regelmäßig die Rechtsform des Erwerbsvorganges - ausgenommen die Verschaffung der Verfügungsmacht nach § 1 Abs 2 GrEStG 1955 - zu beurteilen. |
Norm | GrEStG 1955 §3 Z2; |
RS 7 | Eine Auflage iSd § 3 Z 2 GrEStG 1955 stellt insbesondere die Übernahme von auf dem Grundstück lastenden Hypotheken dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987160162.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-63542