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VwGH 14.11.1988, 87/15/0138

VwGH 14.11.1988, 87/15/0138

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive

Säumnisfolge dar. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet (Hinweis E , 2034/78, VwSlg 5659 F/1982).
Normen
RS 2
Die Bestimmungen des § 217 Abs 1 BAO und des § 218 Abs 2 BAO sowie des § 218 Abs 1 BAO idF BGBl 1980/151 enthalten keinen Hinweis darauf, daß etwa durch einen Antrag an den VwGH, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit hinausgeschoben bzw eine Zahlungsfrist eingeräumt wird, oder daß ein derartiger Antrag ein Stundungsansuchen ersetzt oder als solches zu werten ist.

Entscheidungstext

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 327;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. & Co KG in vertreten durch B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 177/9-10/Scho-1986, betreffend Säumniszuschläge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat mit einer von ihr erhobenen Beschwerde (Zl. 85/15/0325) einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Zl. AW 85/15/0029) verbunden. Dem Antrag wurde mit Beschluß vom nicht stattgegeben, die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom abgewiesen.

Für die Abgabenschuld, um die es in diesem Verwaltungsgerichtshof-Verfahren ging (S 476.000,-- an Gesellschaftsteuer), wurde der Beschwerdeführerin vom Finanzamt Stundung bis Ende 1985 gewährt.

Mit Eingabe vom , die bei der belangten Behörde am eingelangt ist, teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt mit, daß sie in dem oben genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt habe.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt Säumniszuschläge von insgesamt S 9.520,-- (das sind 2 v.H. von S 476.000,--) fest.

In der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde ausgeführt, daß gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1145/62, ein Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung als Stundungsansuchen anzusehen sei. Gemäß § 218 Abs. 2 BAO sei für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, wenn dem Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben werde. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes über die Nichtstattgebung des Aufschiebungsantrages sei erst am zugestellt und daher erst in diesem Zeitpunkt rechtswirksam geworden. Die Beschwerdeführerin habe bereits am um eine weitere Stundung angesucht.

Mit dem nunmehr mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde u.a. die die Festsetzung von Säumniszuschlägen betreffende Berufung, die allein Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde sinngemäß aus, der Säumniszuschlag sei verwirkt worden, weil die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens am , bis zu dem der Abgabenbetrag gestundet war, entrichtet worden ist. Um den Zahlungstermin und damit den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hinauszuschieben, hätte es der zeitgerechten Einbringung eines Antrages um weitere Stundung der Abgabenschuldigkeit bedurft. Weder der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Eingabe vom könne als Stundungsansuchen gewertet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , Zl. B 413/87-3, ablehnte. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom führte die Beschwerdeführerin die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dahin aus, daß der Bescheid nur insoweit angefochten werde, als mit ihm die Vorschreibung der Säumniszuschläge von insgesamt S 9.520,--, bestätigt werde. Geltend gemacht werden sowohl Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.

Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (S 212 Abs. 1 BAO) spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, ... (§ 218 Abs. 1 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 312/1987). Wird einem gemäß Abs. 1 zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt (§ 218 Abs. 2 BAO).

Im gegenständlichen Fall wird von der Beschwerdeführerin weder der von der belangten Behörde festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die Tatsache bestritten, daß, die ihr vom Finanzamt für die in Rede stehende fällige Abgabe eingeräumte Stundung mit befristet war und daß von ihr nicht spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Entrichtung vorgesehenen Frist um weitere Zufristung der Abgabenschuldigkeit angesucht worden ist. Dessenungeachtet wird von der Beschwerdeführerin der Standpunkt eingenommen, das Finanzamt hätte im Hinblick auf den von ihr mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid, mit dem die Abgabe festgesetzt worden ist, verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, bis zur Erledigung dieses Antrages mit der Vorschreibung von Säumniszuschlägen zuwarten müssen.

Dieser Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, daß der Säumniszuschlag kraft Gesetzes entsteht. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive Säumnisfolge dar. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet (siehe u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 5659/F). Die objektiven Tatbestandsmerkmale für die Vorschreibung des Säumniszuschlages sind in den angeführten Gesetzesbestimmungen festgelegt. Diese enthalten keinen Hinweis darauf, daß etwa durch einen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 30 Abs. 2 VwGG), die Fälligkeit einer Abgaben-schuldigkeit hinausgeschoben bzw. eine Zahlungsfrist eingeräumt wird, oder daß ein derartiger Antrag ein Stundungsansuchen ersetzt oder als solches zu werten ist. Mangels einer solchen positiven Gesetzesbestimmung - auch die Beschwerdeführerin vermochte keine derartige Rechtsnorm aufzuzeigen - kann bei dem gegebenen Sachverhalt keine Rede davon sein, daß die Vorschreibung der Säumniszuschläge rechtswidrig erfolgt wäre.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt auch dem Umstand, wann die Behörde von dem von der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Kenntnis erlangt hat, keine rechtliche Bedeutung zu. Auch durch das von der Beschwerdeführerin in der Berufung angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1145/62, kann für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden, weil es sowohl einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt als auch eine andere Rechtslage zum Gegenstand hatte.

Da sohin die Beschwerde unbegründet ist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150138.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-63490