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VwGH 14.11.1988, 87/15/0138

VwGH 14.11.1988, 87/15/0138

Rechtssätze


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Normen
BAO §217;
BAO §218;
RS 1
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive

Säumnisfolge dar. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet (Hinweis E , 2034/78, VwSlg 5659 F/1982).
Normen
BAO §210;
BAO §212;
BAO §217 Abs1;
BAO §218 Abs1 idF 1980/151;
BAO §218 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Die Bestimmungen des § 217 Abs 1 BAO und des § 218 Abs 2 BAO sowie des § 218 Abs 1 BAO idF BGBl 1980/151 enthalten keinen Hinweis darauf, daß etwa durch einen Antrag an den VwGH, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit hinausgeschoben bzw eine Zahlungsfrist eingeräumt wird, oder daß ein derartiger Antrag ein Stundungsansuchen ersetzt oder als solches zu werten ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150138.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-63490