VwGH 14.11.1988, 87/15/0064
VwGH 14.11.1988, 87/15/0064
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Solche Bauschäden, die die Benutzbarkeit eines Gebäudes nicht beeinträchtigen und durch Reparaturen zu beheben sind, können bei Berechnung des Gebäudewertes keine Berücksichtigung finden. Der Gebäudewert ist aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäudeteile ergibt. In § 53 Abs 6 bis § 53 Abs 8 BewG sind verschiedene Wertabschläge vorgesehen, die der Berücksichtigung des Gebäudealters und der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke dienen sowie bei Überschreiten bestimmter Ausmaße der bebauten Fläche zum Tragen kommen. Darüber hinausgehende Wertabschläge sieht das BewG nicht vor, weshalb die Ansicht, der Erhaltungszustand der Gebäudeteile bzw die Qualität der Bauführung seien bei Ermittlung des Gebäudewertes unbeachtlich, zutreffend ist. Das ergibt sich auch aus der einen Bestandteil des BewG bildenden Anlage zu § 53a BewG, wonach sich die Zuordnung in eine Ausführungsstufe nach den abstrakten Qualitätsmerkmalen der Baubestandteile und nicht nach der tatsächlichen Güte ihrer Verarbeitung und nach ihrer Funktionstüchtigkeit richtet (Hinweis E , 3365/80). |
Norm | BewG 1955 §53 Abs9 idF 1972/447; |
RS 2 | Auch wenn die erteilte Baubewilligung infolge Zeitablaufes ihre Wirksamkeit verliert, kann dies nichts daran ändern, daß bei der Feststellung des Einheitswertes des Grundstückes, das sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befindet, gemäß § 53 Abs 9 BewG vorzugehen ist. Da nach dieser Gesetzesstelle der festgestellte Einheitswert jedoch nicht höher sein darf als der Einheitswert, der sich ergeben wird, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil benutzungsfertig ist, ist die Abgabenbehörde im Einzelfall verhalten, Schlüsse aus dem Bauplan über die Beschaffenheit des, entsprechend der Konzeption dieses Planes bereits errichteten, Rohbaues bei seiner künftigen Vollendung zu ziehen. Die Abgabenbehörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie bei Ermittlung des Einheitswertes für die noch nicht benützungsfertigen Gebäudeteile lediglich die hiefür entstandenen Baukosten - jedoch unter Zugrundelegung jener Baumerkmale, die bei Beendigung des Baues vorliegen werden - in Ansatz gebracht hat. |
Normen | |
RS 3 | Weder die gem § 53 BewG 1955 für die Bewertung bebauter Grundstücke maßgeblichen Vorschreibungen noch die Bestimmung des § 10 Abs 2 BewG 1955 gehen von dem subjektiven Wert des Nutzens desjenigen, dem der Bewertungsgegenstand jeweils zuzurechnen ist, aus. Beide Normen machen einen objektiven, an der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes gemessenen Wert zum Maßstab. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987150064.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-63463