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VwGH 08.11.1988, 87/14/0188

VwGH 08.11.1988, 87/14/0188

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung kann derjenige als Sonderausgaben geltend machen, der aus dem Versicherungsvertrag heraus zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich lediglich aus § 18 Abs 2 Z 1 EStG 1972. Nur diese Sonderregelung eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, auch solche (von ihm bezahlte) Versicherungsprämien (Beiträge) als Sonderausgaben geltend zu machen, deren Zahlung aus dem Versicherungsvertrag heraus andere, nämlich der vom Steuerpflichtigen nicht dauernd

getrennt lebende Ehegatte und Kinder iSd § 119 EStG 1972 verpflichtet sind.
Norm
RS 2
Mit Hilfe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann - je nach den im Schriftum vertretenen, unterschiedlichen Auffassungen - ein Sachverhalt oder ein Tatbestand gewertet, nicht aber ein gesetzlicher Tatbestand über seinen Wortlaut und seinen normativen Gehalt hinaus ausgeweitet werden.
Normen
RS 3
§ 20 Abs 1 Z 4 EStG vermag einen Sonderausgabenabzug nur auszuschließen, nicht jedoch zu begründen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140188.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-63438