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VwGH 21.09.1988, 87/13/0222

VwGH 21.09.1988, 87/13/0222

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Hat die erstinstanzliche Behörde die Berufungsfrist verlängert und wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid innerhalb der verlängerten Frist eingebracht, dann ist die Berufung als rechtzeitig erhoben zu behandeln. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat nicht mehr zu prüfen, ob die Verlängerung der Berufungsfrist zu Recht erfolgt ist.
Norm
RS 2
Hat die Berufungsbehörde die Sachentscheidung über die Berufung gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid zu Unrecht verweigert und damit über die Berechtigung der Wiederaufnahme nicht entschieden, dann ist auch der von ihr in der Sache selbst gefällte neue Bescheid rechtswidrig.
Norm
RS 3
Bei der Prüfung, ob "Liebhaberei" im steuerrechtlichen Sinn vorliegt, ist zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeiten) Bedacht genommen werden muß, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 13 zu § 2, sowie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Tz 21 ff zu § 2).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0143 E RS 1
Norm
RS 4
Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0079 E VwSlg 5961 F/1985 RS 2
Normen
RS 5
Ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren reicht auch bei einem Forstgut idR aus, um beurteilen zu können, ob eine Einkunftsquelle oder ein Voluptuarbetrieb vorliegt.
Normen
RS 6
Die Absetzung für Abnutzung darf bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit nicht außer Ansatz bleiben, weil sie echten Wertverlusten Rechnung trägt (hier: Werkzeuge, Forststraße).
Normen
RS 7
Aus einem Verlustzeitraum von 8 und mehr Jahren kann im allgemeinen auf Liebhaberei geschlossen werden. Als starre Regel kann der achtjährige Verlustzeitraum aber nicht gelten. Eine abweichende Betrachtung ist insbesondere dann geboten, wenn hohe Investitionen des Steuerpflichtigen erst später Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, die auf Grund der Einnahmenentwicklung und Ausgabenentwicklung mit ziemlicher Sicherheit absehbar sind, wie umgekehrt eine vorhersehbare Einnahmenentwicklung und Ausgabenentwicklung in anderen Fällen auch schon nach einer kürzeren Verlustperiode auf "Liebhaberei" hinweisen kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0048 E VwSlg 5952 F/1985 RS 1
Normen
RS 8
Der Zeitraum zwischen dem Erwerb des Betriebes und der Erzielung der ersten Gewinne kann nicht aus der Beurteilungszeit ausgeschieden werden. Nur jene Zeiten, in denen Vorbereitungen für die angestrebte Tätigkeit getroffen werden, die Tätigkeit mangels Abschlusses der Vorbereitungen aber noch nicht aufgenommen werden kann, scheiden aus dem Beobachtungszeitraum aus.
Norm
RS 9
Bei der Lösung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen Einnahmen erwarten läßt, kommt es nicht darauf an, wie der Steuerpflichtige die Tätigkeit hätte gestalten können, sondern darauf, wie er diese Tätigkeit tatsächlich gestaltet und damit auch finanziert hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0266 E RS 4
Norm
RS 10
Die Überlegung, daß ständige Verluste aus einer Tätigkeit diese zu steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei werden lassen, erfährt in den Fällen eine Ausnahme, in denen die Erzielung von Gewinnen bzw Einnahmenüberschüssen durch wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen des Gesetzgebers verhindert wird. Solche wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen sind insbesondere in den auch Mietengesetz und Zinsstopgesetz vorgesehenen Mietzinsbeschränkungen zu erblicken.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0039 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130222.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-63343

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