VwGH 25.05.1987, 86/15/0046
VwGH 25.05.1987, 86/15/0046
Rechtssätze
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RS 1 | Die Akzessorietät ist regelmäßig ein wesentlicher Aspekt der Bürgschaft, weil der Bürge nur dasjenige zu leisten verspricht, was der Hauptschuldner schuldet und die Bürgschaft bloß sichernden Charakter hat. Nach einhelliger jüngerer Lehre und Rechtsprechung gilt das Prinzip der Akzessorietät auch für den Bürgen und Zahler (Hinweis E , 1561/64, VwSlg 3292 F/1965). Diese Akzessorietät gilt auch für die Gebührenhaftung gem § 30 GebG (Hinweis E , 2100/59). |
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RS 2 | Die Haftung eines Bürgen und Zahler für die Gebührenschuld gem § 30 GebG ist zwar nach dem Prinzip der Akzessorietät von der Existenz der Abgabenschuld abhängig; die Inanspruchnahme des Haftenden vor dem Gebührenschuldner ist jedoch keineswegs absolut ausgeschlossen. |
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RS 3 | Besteht eine durch Haftung als Bürge und Zahler gesicherte Forderung und ist die für das Rechtsgeschäft, das dieser Forderung zugrundeliegt, gem § 28 Abs 1 Z 2 GebG vom Gläubiger zu entrichtende Rechtsgebühr bei diesem uneinbringlich und wird in der Folge der Bürge und Zahler als Haftender iSd § 30 GebG und des § 7 Abs 1 BAO zur Gebührenleistung herangezogen, so kommt es hinsichtlich der Haftung nach § 30 GebG keineswegs darauf an, ob die Abgabenbehörde die Gebührenschuld gegenüber dem Gläubiger aus dem genannten Rechtsgeschäft bescheidmäßig geltend gemacht hat. Derartiges wäre nur der Fall, wenn die Haftung nach § 30 GebG gegenüber derjenigen des Gebührenschuldners nach § 28 GebG ex lege subsidiär wäre. Durch eine gem § 224 Abs 1 BAO erfolgte Geltendmachung der Haftung iSd § 30 GebG gegenüber dem Bürgen und Zahler wird dieser gem § 7 Abs 1 BAO Gesamtschuldner und es ist dabei dem Ermessen der Abgabenbehörde überlassen, welchen der mehreren Haftenden sie heranzieht. |
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RS 4 | Die Übernahme einer Bürgschaft stellt jenen Fall eines sogenannten Interzessionsgeschäftes dar, für welchen das Einstehen für eine fremde Schuld (bei Aufrechtbleiben der besicherten Verbindlichkeit) essentiel ist und unterscheidet sich solcherart von jenen Interzessionsgeschäften, die § 13 Abs 5 StruktVG als "Schuldnerwechsel" im Auge hat, nämlich von sogenannten befreienden Schuldübernahmen (Expromissionen gemäß § 1405 ABGB) oder gänzlichen Vertragsübernahmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986150046.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-62823