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VwGH 14.12.1987, 86/15/0026

VwGH 14.12.1987, 86/15/0026

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Betreibt ein Unternehmer eine Heilmassage an einem bestimmten Standort, so unterliegen die daraus erzielten Umsätze selbst dann nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 9 UStG 1972, wenn die Landesregierung nach dem Tir KAG die Errichtungsbewilligung und Betriebsbewilligung für eine private Krankenanstalt desselben Unternehmers AN EINEM ANDEREN Standort erteilt hat (ganz abgesehen davon, daß die im Bescheid nach § 3 KAG und § 3 KAG Tir und § 4 KAG Tir geforderte "ärztliche Präsenz", die als Voraussetzung für den Betrieb einer Krankenanstalt gilt, in der genannten Heilmassage nicht erfüllt ist). Durch Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann man ebenfalls nicht zur Anwendung des § 10 Abs 2 Z 9 UStG 1972 im Falle der genannten Heilmassage kommen, da der ermäßigte Steuersatz des § 10 Abs 2 Z 9 UStG 1972 nur für Umsätze in Unternehmen zur Anwendung kommt, die nicht bloß in

der Form von Krankenanstalten schlechthin betrieben werden, sondern denen auch die Rechtsstellung von Krankenanstalten iSd KAG zukommt.
Norm
HGB §335;
RS 2
Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft, die nach außen hin nicht in Erscheinung tritt, nicht im Handelsregister eingetragen wird, keine Firma hat und nicht parteifähig und prozessfähig ist. Nach außen tritt allein der Geschäftsinhaber auf, im Innenverhältnis gehen dessen Geschäfte auf Rechnung der Gesellschaft. Handelt der stille Gesellschafter im eigenen Namen, so wird nur er persönlich berechtigt und verpflichtet.
Norm
RS 3
Nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern der Inhalt der Vereinbarung ist für die Qualifikation eines Vertrages ausschlaggebend.
Normen
RS 4
Ob der Zusammenschluß zweier Personen zu einer "atypischen stillen" Gesellschaft führt oder nicht, kann für den Unternehmerbegriff des UStG dahinstehen, denn maßgeblich ist nur, daß die Vertragspartner im Wirtschaftsleben "nach außen hin" gemeinsam handelnd in Erscheinung treten. Für eine Unternehmergemeinschaft spricht, daß der wesentliche Teil der Rechnungen von den Lieferanten eines Kaffeehauses an beide "Gesellschafter" gerichtet ist und daß der sogenannte (atypische stille) Gesellschafter befugt ist, auf gemeinsame Rechnung Angestellte einzustellen. Unter diesen Umständen ist eine für sich möglicherweise Zweifel offenlassende Vertragsgestaltung als Begründung einer "Außengesellschaft" zu werten. Der gewählten Bezeichnung "atypische stille Gesellschaft" kommt hiebei keine Bedeutung zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6278 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150026.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62814