VwGH 19.09.1989, 86/14/0197
VwGH 19.09.1989, 86/14/0197
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Zahlung von Unterhalt, zu der sich ein Ehegatte mit gerichtlichem Vergleich verpflichtet, um das Scheidungsverfahren zu vereinfachen oder den anderen Ehegatten dazu zu bringen, in die Scheidung einzuwilligen, ist nicht zwangsläufig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3171/80 E RS 2 |
Norm | |
RS 2 | Ein subjektives Zwangsgefühl allein ohne entsprechende äußere Begleitumstände ist nicht geeignet, eine Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG 1972 zu begründen. |
Normen | |
RS 3 | Bei einer Scheidung im Einvernehmen können - von den beiden Fällen des zweiten und dritten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972, für die der Gesetzgeber die Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, abgesehen - Aufwendungen, die sich als Folge der Scheidung im Einvernehmen darstellen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (Hinweis E , 3644/80 ua). |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986140197.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-62799