VwGH 21.12.1989, 86/14/0173
VwGH 21.12.1989, 86/14/0173
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen handelsrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht anzuerkennen; es sei denn, der Gesetzgeber selbst hat diesen Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig (nach der Vorschrift offenbar zugrundeliegenden Absicht) durchbrochen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/14/0277 E VwSlg 5785 F/1983 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Kauf und Schenkung können bei Vornahme eines Fremdvergleiches nicht gleichgesetzt werden. Bei Schenkung zwischen nahen Angehörigen ist ein Fremdvergleich zulässig. Er ist jedoch insoweit eingeschränkt, als zwischen Fremden idR keine Schenkungen erfolgen. Die Schenkung von Anteilen an einer GmbH als "vorweggenommene Erbschaft" an den einzigen Sohn hält einem Fremdvergleich stand. Dies gilt auch hinsichtlich eines gleichzeitig vom Geschenknehmer dem Geschenkgeber eingeräumten unwiderruflichen und unbefristeten Rückschenkungsanbotes, wodurch verhindert werden sollte, daß die Schenkung vom Geschenknehmer mißbraucht wird. |
Normen | |
RS 3 | Kein Mißbrauch, wenn durch die Schenkung von Anteilen an einer GmbH an den Sohn zwar auch ein steuerlicher Vorteil erzielt wird (§ 7 Z 6 GewStG), mit der Schenkung jedoch eine Erbschaft vorweggenommen werden sollte, und der Sohn durch die Schenkung animiert werden sollte, die Konzessionsprüfung abzulegen, wobei diese im vorgegebenen Zeitraum tatsächlich abgelegt und der Sohn gewerberechtlicher Geschäftsführer geworden ist. |
Norm | |
RS 4 | Es kommt nicht darauf an, ob eine andere Rechtsgestaltung angemessener gewesen wäre, sondern lediglich darauf, daß kein unangemessener Weg beschritten wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986140173.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-62784