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iFamZ 2, April 2022, Seite 87

Nacheheliches Aufteilungsverfahren: Notwendigkeit der Klärung, ob ein bestimmter Vermögenswert überhaupt noch vorhanden ist

iFamZ 2022/64

§ 90 EheG

Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört.

Die Streitteile heirateten 1993, die Ehe wurde mit Urteil vom geschieden. Der Mann erwarb vor Eheschließung Nutzungsrechte an einer Genossenschaftswohnung, für deren Finanzierung (…) er insgesamt 114.242 € aufwendete. Während der Ehe leisteten die Parteien Eigenmittelbeiträge von rund 14.532 €, wovon 3.634 € aus einem der Frau von ihrer Mutter geschenkten Betrag und der Rest aus ehelichen Ersparnissen stammten. Der Mann pachtete 2005 einen Kleingarten mit einem Haus. Die Ehegatten investierten zwischen 2005 bis 2008 insgesamt 70.000 € aus ehelichen Mitteln in die Renovierung und Ausstattung des Kleingartenhauses. 2014 erhielt der Mann von seinem Arbeitgeber anlässlich der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Einmalzahlung von rund 304.000 €. Damit finanzierte er ua die Anschaffung eines Motorrads, im Übrigen gab er „bedeutende Teile“ dieses Betrags für den laufenden Lebensaufwand der Ehegatten aus. Um 100.000 € erwarb er Wertpapiere, ...

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