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VwGH 21.12.1989, 86/14/0118

VwGH 21.12.1989, 86/14/0118

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Fahrtkosten zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte bilden idR Betriebsausgaben, es sei denn, der Wohnsitz wäre aus persönlichen Gründen in einer unüblichen Entfernung von der Betriebsstätte gewählt oder beibehalten worden.
Normen
RS 2
Fahrtkosten zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte bilden idR Betriebsausgaben. Dies gilt auch dann, wenn am Betriebsort im Anschluß an die betriebliche Tätigkeit private Interessen verfolgt werden. Derartige Fahrtkosten stellen ungeachtet der Aufenthaltsdauer am Betriebsort Betriebsausgaben dar.
Normen
RS 3
Betrieblich veranlaßte Einkaufsfahrten sind nicht schon deswegen als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen, weil hiebei (iSd Berufungsausführungen) auch für private Zwecke Waren erworben wurden.
Normen
RS 4
AusfzF, ob die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 Z 1 EStG gegeben sind, wenn Betriebsausgaben (hier: für Fahrten zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte) durch den Steuerpflichtigen unberücksichtigt geblieben sind (hier: die Entfernung zwischen den angegebenen Orten war nicht unüblich), bei ihrer Berücksichtigung aber die Veranlagungsgrenze nicht überschritten wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140118.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62758