VwGH 25.11.1986, 86/14/0045
VwGH 25.11.1986, 86/14/0045
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Vorsteuern und Werbungskosten können bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen (Einkünfte) iSd § 2 Abs 1 UStG 1972 und des § 2 Abs 4 Z 2 EStG 1972 erzielt. Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus, noch der Umstand, daß der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge faßte. Es muß vielmehr die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder es muß aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen, daß eine Vermietung erfolgen wird. Die ernsthafte Absicht zur Erzielung der Einnahmen (Einkünfte) muß als klar erwiesen anzunehmen sein (Hinweis E , 1817/79, VwSlg 5541 F/1981; E , 82/14/0164 und E , 84/14/0016, VwSlg 5949 F/1985). |
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RS 2 | Aufwendungen für den Erwerb eines "Hotel-Zeit-Anteilscheines", mit dem die Nutzung eines Hotelzimmers in einer bestimmten Woche der nächsten 50 Jahre im voraus verbrieft wird, wobei gleichzeitig diese Nutzung durch Weitervermietung einem Treuhänder überlassen wird, sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise trotz ihrer Bezeichnung als Mietvorauszahlung steuerlich als Anschaffungskosten für den Erwerb einer Einkunftsquelle zu behandeln und daher nicht im Jahre ihrer Verausgabung zur Gänze als Werbungskosten absetzbar, sondern nur gemäß § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1972 im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer verteilt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/13/0174 E VwSlg 5742 F/1983 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Abgrenzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind auch im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zulässig. |
Normen | |
RS 4 | Verliert ein abnutzbares Nutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungsdauer die Nutzungsfähigkeit, dann ist eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung gerechtfertigt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986140045.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-62716