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Auf Unterhalt anwendbares Recht - Anrechnung widmungsfreier Globalzahlungen auf mehrere Unterhaltsgläubiger
iFamZ 2009/177
Mit dem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss kann auch allein dessen Begründung angefochten werden, ohne dass der Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren zu ergänzen, bekämpft wird; das Rechtsmittel kann auch von der Partei erhoben werden, auf deren Berufung hin die Aufhebung erfolgt ist ( 9 ObA 320/98v ua, RIS-Justiz RS0111502; Kodek in Rechberger, ZPO3, § 519 Rz 23; Zechner in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen IV/12, § 519 ZPO Rz 108 mN aus der Rsp). Wenn auch die im rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - in mehreren Punkten aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren ist, ist der Rekurs doch im Ergebnis nicht berechtigt; es hat bei der Aufhebung und Zurückverweisung zu bleiben.
1. Der Rekurs des Beklagten richtet sich gegen folgende Begründungselemente des Berufungsgerichts: a) Aufteilung der vom Beklagten nicht konkret gewidmeten Unterhaltszahlung für drei Personen nach Köpfen; b) mangelnde Subsidiarität des Unterhaltsanspruchs gem § 69 Abs 3 EheG gegenüber unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten; c) fehlende Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 68a Abs 1 EheG.
2.1. Im Re...