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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 253

Kein Absehen von inländischer Pflegschaftsgerichtsbarkeit bei nicht vollstreckbarer Auslandsentscheidung

iFamZ 2009/176

§ 110 Abs 2 JN

Sofern das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gem § 110 Abs 2 JN absehen will, muss eine Entscheidung einer ausländischen Behörde für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkungen entfalten können, also im Inland (kraft völkerrechtlicher Verträge) anerkannt oder zumindest anerkennungsfähig sein. Ausländische Unterhaltstitel sind im Inland dann anzuerkennen, wenn sie in Österreich vollstreckt werden können.

Anmerkung

Hier ging es um den Unterhaltserhöhungsantrag eines in Ägypten lebenden österreichischen Kindes. Mit einem ägyptischen Unterhaltstitel ist in Österreich nichts anzufangen.

Robert Fucik

Rubrik betreut von: Robert Fucik
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